Das Finanzamt behandelte diese Vergütungen als sonstige Einkünfte und verglich dabei die Überlassung der Bitcoin mit der Überlassung von Wertpapieren (Wertpapierleihe), bei der das Entgelt für die Überlassung ebenfalls zu den sonstigen Einkünften gehört. Der Kläger argumentierte dagegen unter Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Mehrwertsteuer, wonach sich Bitcoin und konventionelle Währungen ähnelten, da beide als Zahlungsmittel verwendet werden können. Daher seien Bitcoin und andere Kryptowährungen mit Devisen vergleichbar und es müssten für diese folglich die Grundsätze für Fremdwährungen gelten. Nach diesen Grundsätzen unterliegt das Entgelt für die Überlassung von Fremdwährungen an Dritte als Zins der Abgeltungsteuer.

Das Finanzgericht wollte dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Bitcoin und andere Kryptowerte können zwar wirtschaftlich als Zahlungsmittel dienen, sie seien aber keine Forderungen, die auf die Zahlung von Geld als gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von in- oder ausländischen Währungen gerichtet sind. Sie seien daher keine Kapitalforderungen und die Vergütungen aus der Überlassung daher nicht als Kapitalerträge zu bewerten. Dies gelte unabhängig von einer Auszahlung in Euro oder in Coins. Der Bundesfinanzhof wird hier das letzte Wort haben. Betroffene Anlegerinnen und Anleger sollten unter Verweis auf das Aktenzeichen der Revision VIII R 22/25 ihre Einkommensteuerveranlagung nicht bestandskräftig werden lassen und das Urteil abwarten.
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