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Steuerthema: Einkünfte aus Krypto-Lending

Krypto-Lending ist die entgeltliche, vorübergehende Überlassung von Kryptowerten an Dritte zur Nutzung. Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob die Erträge aus der Überlassung an Dritte als sonstige Einkünfte dem persönlichen Steuersatz oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer unterliegen (Urteil vom 10.9.2025, Az. 3 K 194/23). Der Kläger wollte Letzteres erreichen. Er hatte Bitcoin über verschiedene Plattformen verliehen und dafür Vergütungen erhalten.

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Münzen, die repräsentativ für Ethereum stehen.
Quelle: - © Lightboxx/iStock / Getty Images Plus/Getty Images:

Das Finanzamt behandelte diese Vergütungen als sonstige Einkünfte und verglich dabei die Überlassung der Bitcoin mit der Überlassung von Wertpapieren (Wertpapierleihe), bei der das Entgelt für die Überlassung ebenfalls zu den sonstigen Einkünften gehört. Der Kläger argumentierte dagegen unter Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Mehrwertsteuer, wonach sich Bitcoin und konventionelle Währungen ähnelten, da beide als Zahlungsmittel verwendet werden können. Daher seien Bitcoin und andere Kryptowährungen mit Devisen vergleichbar und es müssten für diese folglich die Grundsätze für Fremdwährungen gelten. Nach diesen Grundsätzen unterliegt das Entgelt für die Überlassung von Fremdwährungen an Dritte als Zins der Abgeltungsteuer.

Thomas Wagner, Steuerberater

Das Finanzgericht wollte dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Bitcoin und andere Kryptowerte können zwar wirtschaftlich als Zahlungsmittel dienen, sie seien aber keine Forderungen, die auf die Zahlung von Geld als gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von in- oder ausländischen Währungen gerichtet sind. Sie seien daher keine Kapitalforderungen und die Vergütungen aus der Überlassung daher nicht als Kapitalerträge zu bewerten. Dies gelte unabhängig von einer Auszahlung in Euro oder in Coins. Der Bundesfinanzhof wird hier das letzte Wort haben. Betroffene Anlegerinnen und Anleger sollten unter Verweis auf das Aktenzeichen der Revision VIII R 22/25 ihre Einkommensteuerveranlagung nicht bestandskräftig werden lassen und das Urteil abwarten.

Bildnachweis:
UniCredit GmbH

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