Im Kern geht es um die Frage, wer mit der Bezeichnung Oktoberfest werben darf, etwa gedruckt auf Bierkrügen oder Lederhosen. Das zuständige EU-Amt EUIPO ließ die Marke 2021 zugunsten der Stadt München eintragen. Auf Drängen einer schwedischen Firma wurde der Eintrag aber für einige Artikel für nichtig erklärt, etwa für gewisse Kleidungsstücke, Biergläser und Trinkkrüge.
EU-Markenamt wies Beschwerde Münchens zurück
Im Wesentlichen argumentierte das Unternehmen, der Begriff Oktoberfest beschreibe zwar den Stil der Waren, er diene den Verbrauchern aber nicht als Hinweis auf deren Herkunft. Diese sogenannte Unterscheidungskraft ist im Markenrecht aber ein wichtiges Kriterium. Gegeben ist sie zum Beispiel bei bekannten Modemarken, wo die geschützte Marke auch einen Hinweis auf die Qualität geben soll.
Eine Beschwerde der Landeshauptstadt München wies das EUIPO zurück, wogegen sich die Stadt nun vor dem EuGH wehrt. Ein Termin zur Urteilsverkündung ist noch nicht bekannt./jcf/DP/jha
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