Italien hat mit Albanien ein Abkommen geschlossen, um sowohl die Abschiebehaft als auch Asylverfahren auszulagern. In dem nun verhandelten Fall müssen die Richterinnen und Richter in Luxemburg klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Italien Migrantinnen und Migranten, die abgeschoben werden sollen, in albanischen Rückführungszentren und damit außerhalb der EU inhaftieren darf. Grundsätzlich ist Abschiebehaft zwar zulässig, doch EU-Regeln geben dafür Bedingungen vor. Es muss etwa eine realistische Aussicht auf Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.
Anlagen stehen weitgehend leer
Das Vorhaben der Regierung in Rom kommt wegen der rechtlichen Unsicherheit nicht voran. Die Anlagen stehen weitgehend leer.
Auf europäischer Ebene findet die grundsätzliche Idee von Rückführungszentren in Drittstaaten Anklang. Deutschland will sie laut Bundesinnenministerium zusammen mit einigen anderen EU-Ländern vorantreiben. Die geplante EU-Rückführungsverordnung sieht die Möglichkeit für sogenannte Return Hubs vor. Da sie aber nicht zwingend mit Haft einhergehen müssen, hat der aktuelle EuGH-Fall nicht direkt Auswirkungen auf die Pläne, erklärt Migrationsrechtsexperte Daniel Thym.
Im konkreten Fall geht es vor dem EuGH um einen Tunesier und einen Algerier, die im Rahmen des Italien-Albanien-Abkommens im vergangenen Jahr in das Rückkehrzentrum Gjader nach Albanien gebracht wurden. Ein italienisches Gericht lehnte die Anträge auf Bestätigung der Haftanordnungen ab, der Fall ging an den italienischen Kassationshof. Dieser wandte sich nach Luxemburg.
Auch andere Grundsatzfragen vor EuGH
Es ist nicht das einzige Verfahren zum "Albanien-Modell", das sich nun in der Schlussphase am Europäischen Gerichtshof befindet. Den Gerichtshof beschäftigt derzeit auch die zentrale Frage, ob Italien das Abkommen mit Albanien nach EU-Recht überhaupt schließen durfte./vni/DP/men
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