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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Scout24 SE / BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation 03.04.2025 / 18:33 CET/CEST Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM

Der Vorstand der Scout24 SE, München, ISIN DE000A12DM80, beschloss am 23. September 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl. Ad hoc-Mitteilung vom 23. September 2024), eigene Aktien in einer oder mehreren selbständigen Tranchen über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG) zurückzukaufen. In einer ersten Tranche wurden zwischen dem 26. September 2024 und dem 2. April 2025 eigene Aktien zurückerworben.

Zur Fortsetzung des Aktienrückkaufprogramms macht die Gesellschaft (erneut) von der durch die ordentliche Hauptversammlung am 5. Juni 2024 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Obwohl das verbleibende Volumen dieser Ermächtigung ausreichend wäre, um das Aktienrückkaufprogramm fortzusetzen, soll der für den 5. Juni 2025 geplanten ordentlichen Hauptversammlung 2025 die Erneuerung dieser Ermächtigung vorgeschlagen werden.

Der Aktienrückkauf wird nicht vor dem 7. April 2025 beginnen (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) und wird bis längstens zum 3. Juni 2026 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum sollen nach Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 100 Millionen Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG) zurückgekauft werden. Auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 3. April 2025: 98,55 Euro) entspricht das einem Volumen von bis zu ungefähr 1.014.713  Stück Aktien. Die maximale Anzahl zurückgekaufter Aktien darf jedoch in keinem Fall ein Gesamtvolumen von 3 Millionen Aktien überschreiten. Vor dem Hintergrund der ordentlichen Hauptversammlungen 2025 und 2026, die für den 5. Juni 2025 und den 17. Juni 2026 geplant sind, und ihrer rechtssicheren Durchführung werden voraussichtlich in der Zeit vom 10. April 2025 bis 29. April 2025, und vom 24. Mai 2025 bis 5. Juni 2025 sowie vom 22. April 2026 bis zum 11. Mai 2026 keine Aktien zurückgekauft.

Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken zurückerworben. Auf die im Rahmen des Aktienrückkaufs erworbenen Aktien werden zusammen mit anderen Aktien, welche die Gesellschaft bereits gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.

Mit dem Rückkauf ist ein Kreditinstitut beauftragt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Scout24 SE, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf der eigenen Aktien erfolgt entsprechend den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052) mit Ausnahme der in Art. 5 Abs. 2 MAR genannten Beschränkungen der Zwecke.

Der von der Scout24 SE gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf gemäß der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juni 2024 erteilten Ermächtigung den durchschnittlichen Schlusskurs einer Scout24-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von Xetra) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Darüber hinaus wird entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots an dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an dem Handelsplatz, an welchem der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Orders für Rückkäufe werden nur innerhalb des laufenden Handels und nicht im Rahmen von Auktionsphasen abgegeben und zu Beginn einer Auktionsphase bestehende Orders werden nicht während dieser Phase verändert werden.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Scout24 SE gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Internetseite https://www.scout24.com/investor-relations/aktie/aktienrueckkaufprogramm veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

München, den 3. April 2025

Scout24 SE

Der Vorstand


03.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Scout24 SE
Invalidenstraße 65
10557 Berlin
Deutschland
Internet: www.scout24.com
 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2111574  03.04.2025 CET/CEST


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