Angestoßen hatte dies ein 28 Jahre alter Unparteiischer, der wegen seines Alters im Vorjahr nicht für die DFB-Schiedsrichterliste in der 3. Liga vorgeschlagen worden war. Deshalb hatte der Referee einen Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht.
Der DFB bestritt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und begründete dies damit, dass auch im Fall der Aufnahme in die Schiedsrichterliste kein Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Das Landesarbeitsgericht Köln kam nun jedoch zu der Auffassung, dass das vom Kläger angestrebte Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei, da eine persönliche Abhängigkeit vom Verband bestehe./edo/DP/mis
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.