dpa-AFX  | 
aufrufe Aufrufe: 155

BGH entscheidet im Rechtsstreit um Werbeblocker

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Im jahrelangen Rechtsstreit um Werbeblocker auf Internetseiten des Medienkonzerns Axel Springer will der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (8.45 Uhr) eine Entscheidung verkünden. In Karlsruhe geht es um eine Klage des Medienunternehmens Axel Springer gegen den Werbeblocker Adblock Plus. (Az. I ZR 131/23)

play Anhören
share Teilen
feedback Feedback
copy Kopieren
newsletter
font_big Schrift vergrößern
Ein Richterhammer (Symbolbild).
Quelle: - pexels.com:

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob durch den Werbeblocker die Programmierung der Webseiten unzulässig umgearbeitet und so das Urheberrecht des Verlags verletzt wird. An den Vorinstanzen war Axel Springer erfolglos geblieben.

EuGH-Urteil könnte wegweisend sein

Der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht hatte nun eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem anderen Fall abgewartet. Dabei ging es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Software, die Nutzern das Manipulieren eines Spielkonsole-Programms ermöglicht ("Cheat-Software").

Der EuGH entschied im Oktober vergangenen Jahres, dass diese Software nicht grundsätzlich gegen Urheberrecht verstoße, solange sie nur vorübergehend Daten im Arbeitsspeicher einer Konsole verändere.

Rechtsstreit hat Vorgeschichte

Es ist auch nicht das erste Mal, dass sich der BGH mit dem Rechtsstreit zwischen Axel Springer und der Kölner Firma Eyeo um den Werbeblocker Adblock Plus befasst. Deutschlands größter Verlag war im Jahr 2018 mit einer Wettbewerbsklage unterlegen. Der BGH sah in dem Angebot von Eyeo weder unlauteren Wettbewerb noch eine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Beim zweiten Anlauf stützt sich Springer jetzt auf das Urheberrecht./kre/jml/DP/jha

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Weitere Artikel des Autors

Themen im Trend