BGH bestätigt, dass Ansprüche gegen EY im Wirecard-Musterverfahren für Anleger unzulässig sind

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Der BGH hat die Beschwerden von Wirecard-Aktionären gegen EY abgewiesen. Schadenersatzansprüche sind im aktuellen Musterverfahren nicht statthaft.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Beschwerden von Wirecard-Aktionären zurückgewiesen und damit eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestätigt. Schadenersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY können im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht geltend gemacht werden, da EY die falschen Bilanzen nicht selbst veröffentlicht habe. Individuelle Klagen gegen EY wegen der Verletzung von Prüfpflichten bleiben jedoch grundsätzlich möglich.

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