dpa-AFX  | 
aufrufe Aufrufe: 221

Bei schlechtem Handynetz: Tests für Rechtsanspruch gehen los

BONN (dpa-AFX) - Handynutzer können bei schlechtem Mobilfunk-Netz ab sofort ein Recht auf Preisminderung oder Sonderkündigung nutzen. Dafür sind Tests mit einer neuen App nötig, die ab Montag heruntergeladen und genutzt werden kann, wie die Bundesnetzagentur in Bonn mitteilte.

play Anhören
share Teilen
feedback Feedback
copy Kopieren
newsletter
font_big Schrift vergrößern
Für dich zusammengefasst:
Hinweis
Beleuchtetes Logo der Deutschen Telekom an einer Filiale in Wiesbaden.
Quelle: - © ollo / iStock Unreleased / Getty Images Plus / Getty Images:
1&1 AG 24,40 € 1&1 AG Chart +0,83%
Zugehörige Wertpapiere:
Dt. Telekom AG 29,49 € Deutsche Telekom AG Chart -0,34%
Zugehörige Wertpapiere:
Vodafone Group plc 1,3205 € Vodafone Group plc Chart +0,46%
Zugehörige Wertpapiere:

Bei Handyverträgen geben die Netzbetreiber eine geschätzte maximale Übertragungsrate an. Aus Sicht von Verbraucherschützern versprechen die Betreiber häufig zu viel und der Wert bleibt bisweilen Theorie. Deutschlands Handynetze sind in den vergangenen Jahren nach Milliardeninvestitionen besser geworden, besonders auf dem Land ärgern sich Verbraucher aber immer mal wieder über Schneckentempo-Verbindungen oder gar kein Netz.

Wer testet, muss Ausdauer haben

Die ab Montag verfügbare App heißt "Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk". Im Festnetz-Internet gibt es bereits eine separate App, die bislang aber nur mäßig genutzt wird. Bei den nun möglichen Tests für das Mobilfunk-Minderungsrecht sind Schwellen vorgesehen. Ist man in einer dünn besiedelten Gegend, müssen die Netzverbindungen mindestens 10 Prozent der vertraglich zugesicherten Maximalgeschwindigkeit erreichen. In Gegenden mit mittlerer Haushaltsdichte müssen 15 Prozent erreicht werden und in dicht besiedelten Gegenden 25 Prozent.

Diese Schwellen müssen aber nicht immer übersprungen werden, sondern nur wenige Male. Es müssen "erhebliche" Abweichungen zwischen Anspruch und Wirklichkeit erwiesen sein, wie es im Gesetz formuliert ist. 30 Messungen sind nötig, verteilt auf fünf Tage. Wird die Mindestschwelle an drei Tagen kein einziges Mal erreicht, so greift der Rechtsanspruch. Die Messungen dürfen überall im Bundesgebiet gemacht werden.

Knockout von Ing Markets Werbung

Passende Knock-Outs

Strategie Hebel
Steigender Kurs
Call
5
10
20
Fallender Kurs
Put
5
10
20
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen finden Sie jeweils hier: DE000NG8ZDA0 , DE000NB5DMG6 , DE000NB5EV91 , DE000NB02X03 , DE000NB5Y4A4 , DE000NB6BUC0 . Bitte informieren Sie sich vor Erwerb ausführlich über Funktionsweise und Risiken der Produkte. Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung.

Automatische Preisreduzierungen sind nicht inbegriffen in dem Rechtsanspruch: Die konkreten Folgen - also wie viel Euro er weniger zahlen muss oder wann er aus dem Vertrag rauskommt - muss der Verbraucher mit seinem Anbieter klären und notfalls vor Gericht ziehen. Dort hätte er angesichts des schriftlich verbrieften Minderungsanspruchs gute Chancen auf Erfolg.

Verbraucherschützer werten das Minderungsrecht grundsätzlich positiv, seine konkrete Ausgestaltung halten sie aber für zu kompliziert und zu lasch. Die Telekommunikationsanbieter halten wenig von dem Regelwerk und warnen vor einem "bürokratischen Ungetüm", wie es der Branchenverband VATM formuliert. Sie appellieren an ihre Kunden, sich doch direkt an den Vertragspartner zu wenden, um eine Lösung zu finden. Nach Angaben von Verbraucherschützern beißen Kunden bei solchen Anliegen bislang aber immer mal wieder auf Granit. Nun verbessert sich ihre Position im Streit mit ihrem Telekommunikationsanbieter./wdw/DP/stk

Für dich aus unserer Redaktion zusammengestellt

Dein Kommentar zum Artikel im Forum

Jetzt anmelden und diskutieren Registrieren Login

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Weitere Artikel des Autors

Themen im Trend