Auch wenn der Kunde bei einer Neuemission leer ausgeht, dürfen Banken Zeichnungsgebühren kassieren. Das Urteil des OLG dürfte erst in einigen Monaten für Verärgerung sorgen, da der IPO-Markt derzeit nicht gerade bebt.
Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Dienstag verkündeten Urteil entschieden, dass Finanzinsititute für die Zeichnung von Aktien-Neuemissionen auch dann eine Gebühr erheben dürfen, wenn der Kunde bei der Emission gar nicht zum Zuge kommt.
Damit erhielt eine Sparkasse in Potsdam Recht, die eine Zeichnungsgebühr von 5 Euro erhoben hatte. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte das Entgelt für unzulässig gehalten und gegen die Verwendung der Gebührenklausel geklagt.
Zeichnungsgebühr ist "erfolgsunabhängig"
Die Kreditinstitute dürfen die teilweise erheblichen Kosten, die bei mitunter hohen Überzeichnungen von Neuemissionen entstehen, mit einer Pauschalgebühr an den Kunden weitergeben, befand das Karlsruher Gericht (Az: XI ZR 156/02 vom 28. Januar 2003).
Zwar fielen Provisionen grundsätzlich nur dann an, wenn ein Auftrag erfolgreich ausgeführt worden ist. Dennoch stelle die erfolgsunabhängige Zeichnungsgebühr keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Wegen des erheblichen Bearbeitungsaufwandes bei massenhaften Zeichnungsaufträgen hätten die Banken vor der Wahl gestanden, Aufträge abzulehnen oder die Kosten weiterzugeben.
IPO-Geschäft liegt am Boden
Das Urteil dürfte Anlegern aktuell keine allzu grauen Haare wachsen lassen. Der IPO-Markt ist derzeit praktisch tot. Im vergangenen Jahr wagten sich ganze sechs Unternehmen aufs Börsenparkett, und lediglich die Aktie von Erotic Media hat den Zeichnern seit Erstnotiz Gewinne beschert.
Während die Aktie von AIG Real Estate um den Emissionskurs dümpelt, sind Repower Systems , Solar Fabrik , VCH und Uniprof Real Estate abgestürzt und haben den Anlegern, die beim Börsengang zum Zuge gekommen sind, bislang zweistellige Verluste eingebracht.
Trost für Infineon-Nichtzeichner
Die Zeiten der Börsenhysterie scheinen vorbei: Im März 2000 konnte die Siemens AG ihre Halbleitertochter Infineon noch zum sagenhaften Preis von 35 Euro an der Börse platzieren. Die Aktie war zehnfach überzeichnet; Anleger, die ihre Anteile bis Juli 2000 wieder losschlugen, konnten Gewinne von mehr als 100 Prozent realisieren.
Für all diejenigen, die bei der Emission nicht zum Zuge gekommen sind, ist die spätere Kursentwicklung ein Trost. Wer die Aktie zum Emissionspreis erhalten und bis heute im Depot gehalten hat, muss inzwischen Verluste von rund 80 Prozent beklagen. Im Vergleich dazu sind fünf Euro Gebühr für nicht erhaltene Papiere noch der bessere Deal.
www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,232686,00.html
Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Dienstag verkündeten Urteil entschieden, dass Finanzinsititute für die Zeichnung von Aktien-Neuemissionen auch dann eine Gebühr erheben dürfen, wenn der Kunde bei der Emission gar nicht zum Zuge kommt.
Damit erhielt eine Sparkasse in Potsdam Recht, die eine Zeichnungsgebühr von 5 Euro erhoben hatte. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte das Entgelt für unzulässig gehalten und gegen die Verwendung der Gebührenklausel geklagt.
Zeichnungsgebühr ist "erfolgsunabhängig"
Die Kreditinstitute dürfen die teilweise erheblichen Kosten, die bei mitunter hohen Überzeichnungen von Neuemissionen entstehen, mit einer Pauschalgebühr an den Kunden weitergeben, befand das Karlsruher Gericht (Az: XI ZR 156/02 vom 28. Januar 2003).
Zwar fielen Provisionen grundsätzlich nur dann an, wenn ein Auftrag erfolgreich ausgeführt worden ist. Dennoch stelle die erfolgsunabhängige Zeichnungsgebühr keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Wegen des erheblichen Bearbeitungsaufwandes bei massenhaften Zeichnungsaufträgen hätten die Banken vor der Wahl gestanden, Aufträge abzulehnen oder die Kosten weiterzugeben.
IPO-Geschäft liegt am Boden
Das Urteil dürfte Anlegern aktuell keine allzu grauen Haare wachsen lassen. Der IPO-Markt ist derzeit praktisch tot. Im vergangenen Jahr wagten sich ganze sechs Unternehmen aufs Börsenparkett, und lediglich die Aktie von Erotic Media hat den Zeichnern seit Erstnotiz Gewinne beschert.
Während die Aktie von AIG Real Estate um den Emissionskurs dümpelt, sind Repower Systems , Solar Fabrik , VCH und Uniprof Real Estate abgestürzt und haben den Anlegern, die beim Börsengang zum Zuge gekommen sind, bislang zweistellige Verluste eingebracht.
Trost für Infineon-Nichtzeichner
Die Zeiten der Börsenhysterie scheinen vorbei: Im März 2000 konnte die Siemens AG ihre Halbleitertochter Infineon noch zum sagenhaften Preis von 35 Euro an der Börse platzieren. Die Aktie war zehnfach überzeichnet; Anleger, die ihre Anteile bis Juli 2000 wieder losschlugen, konnten Gewinne von mehr als 100 Prozent realisieren.
Für all diejenigen, die bei der Emission nicht zum Zuge gekommen sind, ist die spätere Kursentwicklung ein Trost. Wer die Aktie zum Emissionspreis erhalten und bis heute im Depot gehalten hat, muss inzwischen Verluste von rund 80 Prozent beklagen. Im Vergleich dazu sind fünf Euro Gebühr für nicht erhaltene Papiere noch der bessere Deal.
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