Wirtschaftsstudium ist steuerlich absetzbar
Von Monika Rech
Das berufliche Engagement von Anette W., Bankangestellte und gelernte Rechtsanwaltsgehilfin, wurde belohnt. Ihr Chef beförderte sie von der Inkassoabteilung auf einen besser bezahlten Job in der Personalabteilung. Voraussetzung für eine dauerhafte Besetzung der Stelle war allerdings ein abgeschlossenes Studium. Das musste Anette W. noch nachholen. Sie nahm die Herausforderung an und setzte sich wieder in den Hörsaal. Das Studium der Betriebswirtschaft verschlang rund 3.750 Euro. Den Betrag gab sie in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten an.
Doch das Finanzamt sah die Sache anders und gestand ihr nur den Sonderausgabenabzug von rund 900 Euro zu. Die Argumentation der Beamten: Bei Kosten für ein erstmaliges Studium handele es sich stets um Ausbildungskosten. Die waren im Streitjahr 1997 bis maximal 1.800 Mark absetzbar. Seit dem 1. Januar 2002 können Studenten in diesem Fall höchstens 920 Euro pro Jahr geltend machen. Wenn sie nicht mehr zu Hause wohnen, sind es 1.227 Euro.
Dagegen klagte Anette Weber. Das Finanzgericht Münster gab ihr in einem kürzlich veröffentlichten Urteil Recht. Das Studium sei allein beruflich motiviert gewesen, da der akademische Abschluss für sie Voraussetzung für den Verbleib in ihrer neuen beruflichen Position war. Anette W. habe sich daher in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden gehalten. Darum lägen keine Ausbildungs-, sondern Fortbildungskosten vor. Letztere können Steuerzahler in voller Höhe steuerlich geltend machen.
Steuerexperten raten in ähnlichen Fällen: Machen Sie Ausgaben für ein berufsbegleitendes Studium in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Sollte das Finanzamt diese nicht anerkennen, legen Sie unter Berufung auf das Urteil Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Entscheidet der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren zu Gunsten des Steuerzahlers, wird das Finanzamt Ihren Forderungen entsprechen. Das kann jedoch einige Zeit dauern.
Quelle: capital.de
Von Monika Rech
Das berufliche Engagement von Anette W., Bankangestellte und gelernte Rechtsanwaltsgehilfin, wurde belohnt. Ihr Chef beförderte sie von der Inkassoabteilung auf einen besser bezahlten Job in der Personalabteilung. Voraussetzung für eine dauerhafte Besetzung der Stelle war allerdings ein abgeschlossenes Studium. Das musste Anette W. noch nachholen. Sie nahm die Herausforderung an und setzte sich wieder in den Hörsaal. Das Studium der Betriebswirtschaft verschlang rund 3.750 Euro. Den Betrag gab sie in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten an.
Doch das Finanzamt sah die Sache anders und gestand ihr nur den Sonderausgabenabzug von rund 900 Euro zu. Die Argumentation der Beamten: Bei Kosten für ein erstmaliges Studium handele es sich stets um Ausbildungskosten. Die waren im Streitjahr 1997 bis maximal 1.800 Mark absetzbar. Seit dem 1. Januar 2002 können Studenten in diesem Fall höchstens 920 Euro pro Jahr geltend machen. Wenn sie nicht mehr zu Hause wohnen, sind es 1.227 Euro.
Dagegen klagte Anette Weber. Das Finanzgericht Münster gab ihr in einem kürzlich veröffentlichten Urteil Recht. Das Studium sei allein beruflich motiviert gewesen, da der akademische Abschluss für sie Voraussetzung für den Verbleib in ihrer neuen beruflichen Position war. Anette W. habe sich daher in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden gehalten. Darum lägen keine Ausbildungs-, sondern Fortbildungskosten vor. Letztere können Steuerzahler in voller Höhe steuerlich geltend machen.
Steuerexperten raten in ähnlichen Fällen: Machen Sie Ausgaben für ein berufsbegleitendes Studium in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Sollte das Finanzamt diese nicht anerkennen, legen Sie unter Berufung auf das Urteil Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Entscheidet der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren zu Gunsten des Steuerzahlers, wird das Finanzamt Ihren Forderungen entsprechen. Das kann jedoch einige Zeit dauern.
Quelle: capital.de