”moraisch gesehen 100% richtig, aber:betriebswirtschaftlich werden illegale Geschäfte nicht als legitime Geschäfte anerkannt. Der Begriff "Geschäft" impliziert in der Betriebswirtschaftslehre eine wirtschaftliche Aktivität, die innerhalb des rechtlichen Rahmens stattfindet und auf legalen Märkten abgewickelt wird. Illegale Geschäfte, wie z. B. Handel mit verbotenen Substanzen oder Schwarzmarkttransaktionen, erfüllen diese Kriterien nicht, da sie gegen geltende Gesetze verstoßen. Sie werden nicht in offiziellen betriebswirtschaftlichen Analysen berücksichtigt, da sie außerhalb des legalen Wirtschaftskreislaufs stattfinden. Zudem bergen sie erhebliche rechtliche und ethische Risiken, weshalb sie in der Betriebswirtschaftslehre nicht als legitime Geschäfte gelten. Insofern ist die Aussage "Es gab kein Geschäft" juristisch korrekt, wenn die Geschäfte illegal waren.
Kathryn_Railly, 02.07.25 09:04
Ob Geschäfte als legal oder illegal gelten, wird durch das deutsche Recht bestimmt, insbesondere durch das Strafgesetzbuch (StGB), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und spezifische Gesetze wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hier sind konkrete Paragraphen, die illegale Geschäfte in rechtlicher Hinsicht betreffen und in einem betriebswirtschaftlichen Kontext relevant sein können:
1. Strafgesetzbuch (StGB):
§ 263 StGB (Betrug):
Regelt betrügerische Geschäfte, bei denen durch Täuschung ein Vermögensschaden verursacht wird. Dies ist relevant, wenn z. B. in einem Geschäftsbetrieb bewusst falsche Angaben gemacht werden, um Kunden zu täuschen.
§ 266 StGB (Untreue):
Kann angewendet werden, wenn durch illegale Geschäftspraktiken Vermögensschäden innerhalb eines Unternehmens entstehen, z. B. durch Missbrauch von Geschäftsvermögen.
§ 127 StGB (Betreiben krimineller Handelsplattformen):
Dieser Paragraph zielt auf den Betrieb von Plattformen ab, die illegale Waren oder Dienstleistungen fördern, wie z. B. Darknet-Marktplätze. Solche Aktivitäten werden nicht als legitime Geschäfte betrachtet.
§§ 29 ff. BtMG (Betäubungsmittelgesetz):
Verbot des Handels mit illegalen Betäubungsmitteln. Solche Geschäfte haben auf dem Schwarzmarkt einen hohen Wert, sind aber rechtlich nicht als Vermögen geschützt und damit keine legitimen Geschäfte.
2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
§ 134 BGB:
Geschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig. Das bedeutet, dass Verträge, die illegale Aktivitäten zum Inhalt haben (z. B. Handel mit verbotenen Substanzen), rechtlich keine Gültigkeit haben und somit betriebswirtschaftlich nicht als Geschäfte anerkannt werden.
§ 138 BGB: Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind ebenfalls nichtig. Dies betrifft z. B. sittenwidrige Geschäftsmodelle, die auf Ausbeutung oder Täuschung basieren.
3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): § 3 UWG: Verbietet unlautere geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder der Allgemeinheit spürbar zu beeinträchtigen. Dazu zählen irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken, die in einem betriebswirtschaftlichen Kontext als unzulässig gelten.
§ 4 UWG: Konkretisiert Beispiele für unlautere Handlungen, wie z. B. die Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die das Marktverhalten regeln, oder das Herabsetzen von Mitbewerbern.
§ 5 UWG: Regelt die Irreführung durch falsche oder unvollständige Angaben, was in einem betriebswirtschaftlichen Kontext häufig bei illegalen oder unseriösen Geschäften vorkommt
§ 4a UWG: Neu eingeführt zur Regelung aggressiver Geschäftspraktiken, die die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern beeinträchtigen.
4. Außenwirtschaftsverordnung (AWV): § 55a AWV: Regelt die Prüfung von Geschäften im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden könnten. Illegale Geschäfte, die diese Kriterien erfüllen, unterliegen strengen Kontrollen und können untersagt werden.
5. Spezifische Gesetze zu Finanzkriminalität: - Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte, wie im Kontext von Steuerhinterziehung erwähnt, fallen unter strafrechtliche Regelungen wie
§ 370 AO (Abgabenordnung) (Steuerhinterziehung). Solche Geschäfte gelten als illegal und werden nicht als legitime betriebswirtschaftliche Aktivitäten anerkannt.
Zusammengefasst: Illegale Geschäfte werden betriebswirtschaftlich nicht als legitime Geschäfte betrachtet, da sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die oben genannten Paragraphen (z. B. § 263 StGB, § 134 BGB, § 3 UWG) zeigen, dass solche Aktivitäten rechtlich nichtig oder strafbar sind.