Bei Verdacht auf Straftaten haben deutsche Behörden Zugriff auf Daten
In der Schweiz sind die Daten der Bankkunden am besten geschützt
Berlin - Nur der Hausarzt wisse mehr über seine Patienten als die Bank über ihren Kunden, sagte einmal Deutsche-Bank-Vorstandschef Rolf Breuer. Daher ist es wenig überraschend, dass die Gemüter hochkochen, wenn Politiker das Bankgeheimnis infrage stellen.
Doch könnte sich der Versuchsballon, den Kanzler Gerhard Schröder am Mittwoch im Bundestag startete, als Luftnummer erweisen. Das Bankgeheimnis ist hier zu Lande längst nicht mehr so rigide, wie viele Menschen glauben.
Eine verfassungsrechtliche Grundlage für das Bankgeheimnis ist der Artikel zwei des Grundgesetzes, wonach jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat. Hinzu kommt das so genannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder soll selbst entscheiden können, wann und in welchem Maße seine persönlichen Lebensumstände offenbart werden. Darüber hinaus existiert nicht einmal eine explizite gesetzliche Regelung oder Definition des Bankgeheimnisses. Lediglich im Steuerrecht ergibt sich das Bankgeheimnis aus Paragraf 30a der Abgabenordnung, dass Finanzbeamte das Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Bank berücksichtigen sollen. Steuerprüfer dürfen demnach bei einer Betriebsprüfung der Bank nicht ohne weiteres Kundendaten aufnehmen und weitergeben.
Das Bankgeheimnis verbietet auch die Rasterfahndung im Sinne einer fortlaufenden Überprüfung der Bankkunden. Gleiches gilt für so genannte Ermittlungen ins Blaue, also Nachforschungen von Staatsanwälten und Kriminalbeamten ohne konkreten Verdacht. "Das Bankgeheimnis schützt die Daten der redlichen Bürger", sagt Heiner Herkenhoff, Sprecher des Bundesverbandes deutscher Banken.
Das Bankgeheimnis gilt aber nur für unbescholtene Bürger. Sobald Ermittler einen konkreten Anfangsverdacht haben, endet die Diskretion. "Das Bankgeheimnis besteht nur nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen und ist nicht schrankenlos", sagt Herkenhoff. Wie im Steuerverfahren bekämen die Strafverfolgungsbehörden auch bei anderen Straftaten sämtliche Kundendaten von der Bank, wenn ein entsprechender Verdacht gegen den Kunden vorliege. Die Ermittler können also jederzeit, wenn sie eine Straftat vermuten, Auskünfte von der Bank verlangen. Das gilt auch für den Verdacht auf organisierte Kriminalität.
Das Bankgeheimnis könnte nach Meinung von Christina Escher-Weingart, Privatdozentin am Institut für Bankrecht der Universität Frankfurt/Main, in mehreren Punkten aufgeweicht werden. Zunächst habe der Gesetzgeber die Möglichkeit, Meldepflichten der Banken zu erweitern. "Auf diese Weise lässt sich das Geheimnis fast komplett aushöhlen", sagt Escher-Weingart. So sei es denkbar, dass Banken verpflichtet würden, Kontrollmeldungen an die Behörden zu schicken, wenn ihre Kunden Geld in bestimmter Höhe oder in bestimmte Länder transferieren. Eine entsprechende rechtliche Regelung ließe sich im Geldwäschegesetz einfügen. "Dabei müssten natürlich sinnvolle Kriterien gefunden werden, damit es nicht zu einer Flut von Daten kommt, die niemand bearbeiten kann", so Escher-Weingart. Ein solches Verfahren könnte ihrer Meinung nach allerdings mit den strengen deutschen Datenschutzbestimmungen kollidieren.
Als weitere Möglichkeit, die Hürden des Bankgeheimnisses zu senken, nennt die Bankjuristin so genannte Sammelauskünfte. Die Behörden würden dann von den Banken eine Liste aller Depotinhaber mit Einlagen oberhalb einer bestimmten Summe einfordern. Bislang ist eine solche systematische Kontrolle ganzer Gruppen von Kunden nach Verdachtsrastern steuerrechtlich verboten.
Rechtliche Probleme sieht Escher-Weingart, wenn elektronisch Profile von Bankkunden erstellt würden, um ungewöhnlich hohe Geldtransaktionen einzelner Kunden an die Behörden melden zu können. "In diesem Fall hätte ich massive Bedenken, ob das mit dem im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht vereinbar wäre." phn/eig/hz
In der Schweiz sind die Daten der Bankkunden am besten geschützt
Berlin - Nur der Hausarzt wisse mehr über seine Patienten als die Bank über ihren Kunden, sagte einmal Deutsche-Bank-Vorstandschef Rolf Breuer. Daher ist es wenig überraschend, dass die Gemüter hochkochen, wenn Politiker das Bankgeheimnis infrage stellen.
Doch könnte sich der Versuchsballon, den Kanzler Gerhard Schröder am Mittwoch im Bundestag startete, als Luftnummer erweisen. Das Bankgeheimnis ist hier zu Lande längst nicht mehr so rigide, wie viele Menschen glauben.
Eine verfassungsrechtliche Grundlage für das Bankgeheimnis ist der Artikel zwei des Grundgesetzes, wonach jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat. Hinzu kommt das so genannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder soll selbst entscheiden können, wann und in welchem Maße seine persönlichen Lebensumstände offenbart werden. Darüber hinaus existiert nicht einmal eine explizite gesetzliche Regelung oder Definition des Bankgeheimnisses. Lediglich im Steuerrecht ergibt sich das Bankgeheimnis aus Paragraf 30a der Abgabenordnung, dass Finanzbeamte das Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Bank berücksichtigen sollen. Steuerprüfer dürfen demnach bei einer Betriebsprüfung der Bank nicht ohne weiteres Kundendaten aufnehmen und weitergeben.
Das Bankgeheimnis verbietet auch die Rasterfahndung im Sinne einer fortlaufenden Überprüfung der Bankkunden. Gleiches gilt für so genannte Ermittlungen ins Blaue, also Nachforschungen von Staatsanwälten und Kriminalbeamten ohne konkreten Verdacht. "Das Bankgeheimnis schützt die Daten der redlichen Bürger", sagt Heiner Herkenhoff, Sprecher des Bundesverbandes deutscher Banken.
Das Bankgeheimnis gilt aber nur für unbescholtene Bürger. Sobald Ermittler einen konkreten Anfangsverdacht haben, endet die Diskretion. "Das Bankgeheimnis besteht nur nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen und ist nicht schrankenlos", sagt Herkenhoff. Wie im Steuerverfahren bekämen die Strafverfolgungsbehörden auch bei anderen Straftaten sämtliche Kundendaten von der Bank, wenn ein entsprechender Verdacht gegen den Kunden vorliege. Die Ermittler können also jederzeit, wenn sie eine Straftat vermuten, Auskünfte von der Bank verlangen. Das gilt auch für den Verdacht auf organisierte Kriminalität.
Das Bankgeheimnis könnte nach Meinung von Christina Escher-Weingart, Privatdozentin am Institut für Bankrecht der Universität Frankfurt/Main, in mehreren Punkten aufgeweicht werden. Zunächst habe der Gesetzgeber die Möglichkeit, Meldepflichten der Banken zu erweitern. "Auf diese Weise lässt sich das Geheimnis fast komplett aushöhlen", sagt Escher-Weingart. So sei es denkbar, dass Banken verpflichtet würden, Kontrollmeldungen an die Behörden zu schicken, wenn ihre Kunden Geld in bestimmter Höhe oder in bestimmte Länder transferieren. Eine entsprechende rechtliche Regelung ließe sich im Geldwäschegesetz einfügen. "Dabei müssten natürlich sinnvolle Kriterien gefunden werden, damit es nicht zu einer Flut von Daten kommt, die niemand bearbeiten kann", so Escher-Weingart. Ein solches Verfahren könnte ihrer Meinung nach allerdings mit den strengen deutschen Datenschutzbestimmungen kollidieren.
Als weitere Möglichkeit, die Hürden des Bankgeheimnisses zu senken, nennt die Bankjuristin so genannte Sammelauskünfte. Die Behörden würden dann von den Banken eine Liste aller Depotinhaber mit Einlagen oberhalb einer bestimmten Summe einfordern. Bislang ist eine solche systematische Kontrolle ganzer Gruppen von Kunden nach Verdachtsrastern steuerrechtlich verboten.
Rechtliche Probleme sieht Escher-Weingart, wenn elektronisch Profile von Bankkunden erstellt würden, um ungewöhnlich hohe Geldtransaktionen einzelner Kunden an die Behörden melden zu können. "In diesem Fall hätte ich massive Bedenken, ob das mit dem im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht vereinbar wäre." phn/eig/hz