Verkaufen Banken, Fonds, Vermögensverwalter oder sonstige Vertriebler irgendeine Art von Geldanlage, gibt es dafür meistens auch einen Verkaufsprospekt. Schön auf Hochglanz, viele Grafiken, Zahlen, Erklärungen, Rendite-Erwartungen, Risikohinweise. Hat Ihnen Ihr „Berater“ dabei schon mal gesagt, dass alles in Ordnung sei, weil dieser Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt wurde, oder dass er von der BaFin geprüft oder genehmigt wurde?
Verkaufen Banken, Fonds, Vermögensverwalter oder sonstige Vertriebler irgendeine Art von Geldanlage, gibt es dafür meistens auch einen Verkaufsprospekt. Schön auf Hochglanz, viele Grafiken, Zahlen, Erklärungen, Rendite-Erwartungen, Risikohinweise. Hat Ihnen Ihr „Berater“ dabei schon mal gesagt, dass alles in Ordnung sei, weil dieser Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt wurde, oder dass er von der BaFin geprüft oder genehmigt wurde?
Schon bei so einer Aussage müssten alle Alarmglocken läuten. Aber wie sollte der Anleger darauf kommen, dass schon an so einer Aussage etwas faul sein kann? Denn der Emittent so eines Geldanlage-Produkts ist gesetzlich dazu verpflichtet einen Prospekt zu erstellen. In Deutschland dürfen Wertpapiere ab einem Gesamtgegenwert von 8 Millionen Euro und Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden.
Verkaufsprospekte bei der BaFin hinterlegt
Und jetzt wird es ziemlich knifflig. Der Prospekt darf zwar erst veröffentlicht werden, wenn er zuvor von der BaFin gebilligt wurde. Aber „gebilligt“ bedeutet nicht, dass die Finanzaufseher die Angaben im Prospekt auf Echtheit oder Glaubwürdigkeit geprüft haben. Ob ein Betrüger den Prospekt erstellt hat, ob die Angaben frei erfunden sind – das prüft die BaFin nicht. Wir haben gestern nochmal bei der Finanzaufsicht nachgefragt, um uns zu versichern, ob die Handlungspraxis der BaFin sich in den letzten Jahren oder ganz aktuell geändert hat. Aber nein.
Die BaFin prüft nur, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zusätzlich wird sichergestellt, dass der Prospekt in sich keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Das heißt also: Die Angaben können frei erfunden sein – Hauptsache sie weisen keine Widersprüche auf! Die BaFin betont offiziell (hier das entsprechende Dokument auf der Webseite der BaFin), dass sie weder die Seriosität des Emittenten noch das Produkt an sich kontrolliert. Hierauf sollen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten sogar ausdrücklich hinweisen. Ferner sagt die Finanzaufsicht, Zitat:
Über den Umfang der Prüfung durch die BaFin darf in Werbung nicht getäuscht werden. Gelegentlich werben Anbieter mit Aussagen wie „Prospekt bei der BaFin hinterlegt“. Die BaFin missbilligt diese Art der Werbung ausdrücklich, denn sie gibt keinerlei Aufschluss über die Qualität des Angebotes bzw. des Anbieters, sondern erweckt den Eindruck, die BaFin habe die Emission mit einem Gütesiegel versehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die BaFin hat unserer Redaktion in einer gestrigen Email auch mitgeteilt, dass über den Prüfungsumfang die BaFin nicht selbst entscheidet – dieser sei gesetzlich geregelt. Also wäre es eigentlich ein Fall für Bundesfinanzminister Olaf Scholz, den Dienstherren der Finanzaufseher. Er müsste eigentlich im Sinne von mehr Verbraucherschutz dafür sorgen, dass Prospekte auch inhaltlich geprüft werden – das wäre echter Verbraucherschutz!
finanzmarktwelt.de/...-was-die-bafin-damit-zu-tun-hat-180859/