eine Mischung aus Aktien und Anleihen, die nicht nur von Aktiengesellschaften ausgegeben werden können. Weder Begriff noch Inhalt sind gesetzlich definiert, wodurch sich den Emittenten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Einige haben mit Aktien gemeinsam, dass ihr Ertrag vom Unternehmenserfolg abhängt, andere ähneln festverzinslichen Wertpapieren, da sie fest verzinst werden. Generell handelt es sich um Gläubigerpapiere, die auf einen Nominalwert lauten und mit einem Gewinnanspruch verbunden sind. Die Besonderheit von Genussscheinen liegt in der Art des Ertrages, im Durchschnitt bringen sie ein bis zwei Prozent mehr Rendite als festverzinsliche Anleihen und fast dreimal so hohe Ausschüttungen wie Aktien. Dazu kommen noch eventuelle Kursgewinne.
Im Gegensatz zum Vorzugsaktionär, der zur Hauptversammlung zugelassen ist, jedoch kein Stimmrecht hat, verfügt der Genussschein-Inhaber über keinerlei gesellschaftliche Mitwirkungsrechte. Seine Rolle beschränkt sich auf die eines stillen Teilhabers. Die durch die Genussscheine verbrieften Vermögensrechte - so genannten Genussrechte - sind in den entsprechenden Genussscheinbedingung genau festgelegt. Grundsätzlich lassen sich folgende Typen von Genusscheinen unterscheiden: Genussscheine mit...
...festem Zinsertrag
...Mindestverzinsung zuzüglich gewinnabhängiger Ausschüttung
...gewinnabhängiger Ausschüttung ohne Mindestverzinsung
...Bezugs- oder Umtauschrecht für Stamm- oder Vorzugsaktien
Je nachdem, ob der Zinsertrag oder die gewinnabhängige Ausschüttung dominiert, ist die Kursbildung der Genusscheine mehr von der Zinstendenz oder mehr von der Ertragslage der jeweiligen Gesellschaft abhängig.
Risiken bei Genussscheinen
Inhaber von Genussscheinen tragen mehrere Risiken, die je nach Ausgestaltung der Scheine variieren, deshalb sollten bei dieser Anlageform die Alternativen jeweils genau auf ihre spezifischen Risiken hin geprüft werden.
Ausschüttungsrisiko
Die Verzinsung des Genusscheines ist, sofern keine Mindestverzinsung garantiert ist, vom Erzielen eines Gewinns abhängig, der zur Ausschüttung ausreicht. Im Falle eines Verlustes erfolgt an den Genussschein-Inhaber keine Ausschüttung.
Rückzahlungsrisiko
Während der Laufzeit des Genussscheins eingetretene Verluste führen nicht nur zum Ausbleiben einer Ausschüttung, sondern können auch den Rückzahlungsbetrag reduzieren.
Kündigungsrisiko
In den Genussscheinbedingungen kann ein Kündigungsrecht seitens des Emittenten verankert sein, was zu einer vorzeitigen Rückzahlung führen kann. Bei gesunkenen Marktzinsen stellt sich dies ungünstig für die Wiederanlagemöglichkeiten dar. Es sollten daher die Bedingungen insbesondere hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten und des Einlösekurses im Kündigungsfall beachtet werden.
Haftungsrisiko
Im Falle eines Konkurses oder der Liquidation der emittierenden Gesellschaft werden die Rückzahlungsforderungen der Genussschein-Inhaber meist nachrangig behandelt. Das heißt, der Kapitaleinsatz wird erst dann zurückgezahlt, wenn alle anderen Gläubigeransprüche befriedigt wurden.
Gruß
Happy End