3a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen".
3b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
"Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei
unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ..."
Konkret heisst das: Jeder der an der Flucht gehindert werden soll darf erschossen werden. In Kriegszeiten dürfen Taten mit Todesstrafe versehen werden. Gewaltsame Demonstrationen dürfen mit Waffengewalt beendet werden. Da es keine Definition von Gewalt gibt, ist der Begriff Auslegungssache, was heisst: Das Gesetz entscheidet, ob ein Mann der mit nem Stein wirft schon erschossen werden darf, oder ob nur Leute mit Schusswaffen erschossen werden dürfen.
Was hat nun Vorrang, das deutsche Grundgesetz, Gesetze der einzelnen Länder oder der neue EU-Vertrag?
Der Vertrag hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedsstaaten, ähnlich wie Bundesrecht vor Landesrecht steht. Damit kann man sagen: Lebewohl liebes GG (Grundgesetz).
www.schmerzhafte-wahrheit.de/artikel/...ng-todesstrafe-erlaubt