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Das sagt ein Datenschützer zu Social-Media-Alterskontrollen

WIESBADEN (dpa-AFX) - Sollte in Deutschland eine Altersgrenze für Social Media kommen, stellt sich die Frage nach einer datenschutzkonformen Kontrolle. Schließlich sind der Geburtstag und das Geburtsjahr sehr persönliche Daten. "Wichtig ist, dass die Systeme effektiv das Alter erfassen können und sie möglichst wenig in die Grundrechte der Überprüften eingreifen", sagt der hessische Datenschutzbeauftragte Alexander Roßnagel der Deutschen Presse-Agentur in Wiesbaden.

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Die Daten dürften zudem nicht für andere Zwecke wie etwa Werbung verwendet werden, mahnt er. "Notwendig ist eigentlich nur die Information, ob eine Person über oder unter einer Altersgrenze ist. Nicht einmal das Geburtsdatum ist relevant", ergänzt der Experte.

Daher seien Lösungen zu bevorzugen, die mit einem verifizierten Alter arbeiten. Dies sei etwa mit dem elektronischen Personalausweis oder der künftigen EU-ID-Wallet der Fall, so Roßnagel. Dabei überprüft eine dritte Stelle das Alter und gibt nur die nötigen Informationen an die Plattform. Dies könnte etwa die Auskunft sein: "Über 16 Jahre alt".

In Australien gilt Altersgrenze seit Dezember

Die Debatte über Beschränkungen nimmt in Deutschland zu. Australien führte im Dezember ein Social-Media-Verbot für unter 16-Jährige ein. Die Bundes-CDU hatte im Februar beschlossen, ein Mindestalter von 14 für soziale Medien wie Tiktok und Instagram zum Schutz von Kindern und Jugendlichen einführen zu wollen. Hessens Kultusminister Armin Schwarz (CDU) macht sich für eine "sinnvolle Altersbegrenzung" stark.

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Einer Altersüberprüfung per Ausweis-Upload oder Video-Ident steht Roßnagel kritisch gegenüber. "Diese Verfahren erheben mehr Daten als erforderlich", sagt er. Auch bei einer KI-gestützten Altersschätzung anhand von Fotos oder Verhaltensmustern hat der Experte Bedenken. Denn die KI muss mit entsprechenden Fotos auf die Aufgabe vorbereitet werden. "Problematisch könnten insofern die Herkunft sowie der Verbleib dieser Trainingsdaten im System sein, zumal es sich hierbei auch um Daten von Kindern handeln wird."

Anforderungen sollten sich an Social-Media-Anbieter richten

In der Diskussion um die Einschränkungen bei der Social-Media-Nutzung gibt der Datenschutzexperte grundsätzlich zu bedenken, dass auch Kinder und Jugendliche - vorbehaltlich des elterlichen Erziehungsrechts - laut Grundgesetz das Recht haben, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. "Hier wäre abzuwägen, ob ein Verbot gegenüber einer pädagogischen Begleitung vorzugswürdig ist", sagt Roßnagel. "Anforderungen sollten sich vor allem an die Anbieter von Social Media richten."/löb/DP/zb

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