MorphoSys gewinnt im Griffiths Patentstreit
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Die MorphoSys AG (Neuer Markt: MOR) gab heute bekannt, dass der District Court in Washington DC/USA im Patentstreit mit CAT (Cambridge Antibody Technology Ltd.) am 8. März 2002 seine endgültige Entscheidung zu Gunsten von MorphoSys gefällt hat (Civil Action No. 99-1012). Dieser Patentstreit betrifft das Griffiths Patent (U.S. Patent 5,885,793). Der Gerichtsbeschluss besagt, dass die Anwendung der Antikörper-Bibliotheken von MorphoSys das Griffiths Patent nicht verletzt. MorphoSys bekommt die volle Handlungsfreiheit im Bezug auf diese Patente. In seiner Entscheidung konzentrierte sich das Gericht auf die Frage, ob MorphoSys' Antikörper-Bibliothek "vom Menschen abstammt". Das Gericht stellte fest, dass "keine vernünftige Jury feststellen könnte, dass die HuCAL Bibliothek, deren Ausgangspunkt eine theoretische Datenanalyse ist, vom Menschen abstammt". Das Gericht fügte hinzu: "Um es anders auszudrücken, die HuCAL Bibliothek ist nicht das, was in dem '793 Patent beansprucht wird." In seiner endgültigen Entscheidung folgte der Richter seinen vorläufigen Entscheidungen vom August und Dezember 2001. Die Entscheidung beschließt eine Feststellungsklage, die MorphoSys im April 1999 eingereicht hat, um seine Kunden und seine Geschäftstätigkeit in den USA zu schützen. MorphoSys rief das US-Gericht an um es bestätigen zu lassen, dass das Griffiths Patent (i) sowohl ungültig ist, (ii) als auch dass keine Patentverletzung durch MorphoSys vorliegt. Im März 2001 fand die Hauptversammlung zu den faktischen Fragen vor einer Geschworenen-Jury am District Court in Washington DC statt. Die Geschworenen waren jedoch nicht in der Lage, ein Urteil über die Gültigkeit oder die Patentverletzung zu fällen. Nachfolgend beantragten beide Parteien, dass der Vorsitzende Richter über den Fall entscheiden solle. In seiner vorläufigen Entscheidung vom 17. August 2001 sagte das Gericht, dass "MorphoSys im Fall der Patentverletzung siegen sollte", abhängig von weiteren Anhörungen. Eine weitere Entscheidung zu Gunsten von MorphoSys fiel am 21. Dezember 2001, als das Gericht bekannt gab, eine entgültige Entscheidung gegen CAT zu fällen, falls bis zum 15. Januar 2002 dem Gericht keine substanziell neuen Fakten präsentiert würden. Das Urteil von letzter Woche bestätigt diese Entscheidung zu Gunsten von MorphoSys. Beiden Parteien steht nun offen, vor der nächsten Instanz in Berufung zu gehen.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 11.03.2002
WKN: 663200; ISIN: DE0006632003; Index: Nemax 50 Notiert: Neuer Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
11. März 2002, 07:2
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Die MorphoSys AG (Neuer Markt: MOR) gab heute bekannt, dass der District Court in Washington DC/USA im Patentstreit mit CAT (Cambridge Antibody Technology Ltd.) am 8. März 2002 seine endgültige Entscheidung zu Gunsten von MorphoSys gefällt hat (Civil Action No. 99-1012). Dieser Patentstreit betrifft das Griffiths Patent (U.S. Patent 5,885,793). Der Gerichtsbeschluss besagt, dass die Anwendung der Antikörper-Bibliotheken von MorphoSys das Griffiths Patent nicht verletzt. MorphoSys bekommt die volle Handlungsfreiheit im Bezug auf diese Patente. In seiner Entscheidung konzentrierte sich das Gericht auf die Frage, ob MorphoSys' Antikörper-Bibliothek "vom Menschen abstammt". Das Gericht stellte fest, dass "keine vernünftige Jury feststellen könnte, dass die HuCAL Bibliothek, deren Ausgangspunkt eine theoretische Datenanalyse ist, vom Menschen abstammt". Das Gericht fügte hinzu: "Um es anders auszudrücken, die HuCAL Bibliothek ist nicht das, was in dem '793 Patent beansprucht wird." In seiner endgültigen Entscheidung folgte der Richter seinen vorläufigen Entscheidungen vom August und Dezember 2001. Die Entscheidung beschließt eine Feststellungsklage, die MorphoSys im April 1999 eingereicht hat, um seine Kunden und seine Geschäftstätigkeit in den USA zu schützen. MorphoSys rief das US-Gericht an um es bestätigen zu lassen, dass das Griffiths Patent (i) sowohl ungültig ist, (ii) als auch dass keine Patentverletzung durch MorphoSys vorliegt. Im März 2001 fand die Hauptversammlung zu den faktischen Fragen vor einer Geschworenen-Jury am District Court in Washington DC statt. Die Geschworenen waren jedoch nicht in der Lage, ein Urteil über die Gültigkeit oder die Patentverletzung zu fällen. Nachfolgend beantragten beide Parteien, dass der Vorsitzende Richter über den Fall entscheiden solle. In seiner vorläufigen Entscheidung vom 17. August 2001 sagte das Gericht, dass "MorphoSys im Fall der Patentverletzung siegen sollte", abhängig von weiteren Anhörungen. Eine weitere Entscheidung zu Gunsten von MorphoSys fiel am 21. Dezember 2001, als das Gericht bekannt gab, eine entgültige Entscheidung gegen CAT zu fällen, falls bis zum 15. Januar 2002 dem Gericht keine substanziell neuen Fakten präsentiert würden. Das Urteil von letzter Woche bestätigt diese Entscheidung zu Gunsten von MorphoSys. Beiden Parteien steht nun offen, vor der nächsten Instanz in Berufung zu gehen.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 11.03.2002
WKN: 663200; ISIN: DE0006632003; Index: Nemax 50 Notiert: Neuer Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
11. März 2002, 07:2