Also zuerst mal, erkenne ich die "Kommission" als nicht seriös an. Diese sogenannte Kommission war eine Ansammlung linker Politiker, Professoren und Juristen. Aus dem verlinkten Bericht:
"Unter Protest von DWEnteignen verzichtete die rot-rot-grüne Koalition auf eine sofortige Umsetzung des von den Wählern befürworteten Gesetzentwurfs und einigte sich stattdessen auf die Einberufung einer Expertenkommission, die prüfen sollte, ob und ggf. wie das Anliegen umgesetzt werden kann.
Die von der früheren Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) geleitete Kommission hat 13 Mitglieder, von denen jeweils drei von den damaligen Regierungsparteien SPD, Grüne und Linke sowie von "DW enteignen" nominiert wurden. Die Oppositionsparteien durften keine Experten entsenden. Die Besetzung blieb auch nach der Berliner Neuwahl unangetastet."
Die Kommission hatte13 Mitglieder, von denen jeweils 3 (also insgesamt 9 der 13 Mitglieder !) von den damals regierenden Parteien (Berliner SPD, Berliner Linke, Berliner Grüne) nominiert wurden. Die Oppositionsparteien durften keine Experten entsenden.
Stark. Wenn ich die Experten nominieren darf, kommt da genau das raus, was ich möchte.
Unabhängig davon zu den Kompetenzen bei der Umsetzung von Art 15 GG:
Ausgangspunkt: Art. 15 GG ist ausdrücklich Bundeskompetenz
Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG weist die „Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft“ ausdrücklich der konkurrierenden Gesetzgebung zu.
Damit kann der Bund grundsätzlich ein bundesweit geltendes Vergesellschaftungsrecht schaffen.
Und hier ist die Position des Bundes besonders stark: Art. 72 Abs. 2 GG nennt Nr. 15 ausdrücklich. Der Bund darf also auf diesem Gebiet gesetzgeberisch tätig werden, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist.
Das bedeutet beispielsweise:
Der Bund könnte grundsätzlich ein Bundesgesetz schaffen, das festlegt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Regeln eine Vergesellschaftung von Grund und Boden nach Art. 15 GG durchgeführt werden darf.
Sobald der Bund seine Kompetenz abschließend ausübt, sind die Länder insoweit nach Art. 72 Abs. 1 GG gesperrt. Das BVerfG beschreibt diese Sperrwirkung ausdrücklich: Die Länder verlieren ihre Gesetzgebungskompetenz, „soweit“ der Bund abschließend geregelt hat.
Heißt: Ob vergesellschaftet werden soll, entscheiden die Länder. Das Verfahren (wann, in welchen Situationen, mit welchem Ablauf, Ermittlung Entschädigung, etc.) darf allerdings der Bund regeln. Regelt der Bund, sind die Länder ausgeschlossen. Auch rückwirkend.
Ich möchte jetzt wirklich nicht eine Reihe von Beschlüssen anführen, zitieren und mit Quellen belegen. Das ist mir zu aufwendig.
Grundsätzlich noch folgender Punkt: Nach den Vorstellungen der Linken werden alle Grundschulden im Rahmen der Vergesellschaftung gelöscht. Sind wir uns einig, dass man dann auch gleich noch die Banken damit enteignet ? Jetzt geht es plötzlich nicht mehr nur um die Wohnungen, sondern gleich auch noch darum, per Landesgesetz (Enteignungsgesetz Berlin) die grundsätzlichen Regelungen von Bundesgesetzen (BGB, GBO, ZPO, BeurkG, u.a.). Anders gesagt: Wenn das BGB regelt, wie eine Grundschuld wirkt, wann sie gelöscht werden kann, etc. dann ist das i.d.R. abschließend. Jetzt kann nicht das Land xy herkommen und durch Gesetze plötzlich Regelungen des BGB umkehren oder aufheben.
Ferner: Im Grundgesetz wird sich aus Art. 14 oder 15 in diesem Kontext keine Rechtfertigung für die Enteignung der Kreditgeber ableiten lassen. Aus dem BGB gilt der Grundsatz, dass eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld im Ergebnis nicht einfach per Federstrich gelöscht werden darf. Es ist im Ergebnis genau festgelegt, unter welchen Bedingungen dies geschehen darf. Das Land Berlin, die Gemeinde Wolfsburg und auch nicht die UNI München dürfen in Landesgesetzen, Kommunalsatzungen oder Universitätsordnungen einfach mal schnell wesentliche Regelungen des BGB aufheben, wenn dieses nicht Regelungen enthält, die den benannten Stellen die Kompetenz (abweichend vom Bund) zugestehen. Die Normenhierarchie ist hier klar. Ansonsten könnte jeder Dorfbürgermeister mal schnell die Regeln zur Korruption des StGB abschalten.
Und weil dem so ist, wird die ganze Sache noch viel aussichtsloser.
Ich möchte gar nicht fortfahren. Hab vor ca. nem Jahr ne ganze Menge mit Quellen hierzu verfasst. Kurzum, diese Idee quietscht und knarrt an allen Ecken und Enden.