Der oberste Gerichtshof der Republik Österreich hat ein sensationelles Urteil gefällt, das wohl noch lange für Gesprächsstoff sorgen dürfte. Die Verwendung von Raubkopien von Computerprogrammen wurde in einem konkreten Fall als nicht strafbar beurteilt, da sie der Angeklagte nur zur eigenen Verwendung benutzte, wie die berichtet die Onlineausgabe des österreichischen "Kurier" berichtet.
Kläger in dem Prozess war Microsoft. Der Konzern hatte einen in Wien lebenden PC-Benutzer verklagt, weil dieser nicht lizenzierte Kopien von Microsoft Word 97, Windows 95, Outlook 97, Encarta 97 und anderen Programmen benutzt hatte. Die Raubkopien - insgesamt zehn CDs - hatte ihm sein Bruder geschenkt. Gekauft hatte dieser sie in der bulgarischen Hauptstadt Sofia für 50 österreichische Schilling pro CD.
Der Wiener installierte die Programme auf seinem Rechner, den er allerdings samt der darauf befindlichen Software auch an andere Personen vermietete.
Die Raubkopien blieben unentdeckt, bis sich der östereichische Raubkopien-Nutzer mit seiner Lebensgefährtin in die Haare geriet. Im Streit um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind gab die Ex-Freundin der Wirtschafts-Polizei den entscheidenden Tipp: Ihr Ex-Lebensgefährte horte zu Hause Raubkopien. Bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte die Polizei die zehn CDs. Doch es kam noch schlimmer für den Neu-Single, auch Microsoft bekam Wind von der Sache und wollte ein Exempel statuieren. Eine Privatklage war die Folge.
Wegen des "unbefugten Gebrauchs" der Raubkopien verurteilte ein österreichisches Gericht den ertappten Übeltäter in erster Instanz zu 10.000 Schilling (726,72 Euro) Strafe. Vom Vorwurf der "Vervielfältigung" sprach das Gericht den Angeklagten jedoch frei.
Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dieses Urteil. Der Rechtsanwalt des Verurteilten ließ jedoch nicht locker und schaltete den Obersten Gerichtshof der Alpenrepublik ein. Und das Verblüffende geschah: Die obersten Bundesrichter sprachen den Angeklagten frei. Vier Jahre hatte sich der Urheberrechts-Prozess hingezogen
Die Begründung für das Urteil, das Bill Gates vielleicht noch einige schlaflose Nächte bereiten könnte: "Die unbefugte Vervielfältigung eines Computerprogramms ist dann nicht strafbar, wenn sie nur zur eigenen Verwendung dient". Demnach kann - zumindest in unserem Nachbarland - jeder PC-Benutzer eine Raubkopie auf seinem Rechner installieren, ohne sich strafbar zu machen - sofern die Software nicht vervielfältigt wird.
Vom Vorwurf der Vervielfältigung hatte bereits die erste Instanz den Angeklagten freigesprochen. Und der reine Gebrauch der Raubkopie ist in den österreichischen Gesetzen nicht näher definiert, ein Freispruch war somit unausweichlich. Rechtlich sei der "Gebrauch" nämlich nichts anderes als eine "Vervielfältigung", so die Richter. Der Schuldspruch wegen "Gebrauchs" sei daher verfehlt.
Microsoft steht nun wie ein begossener Pudel da. Ganz ungeschoren kommt der Raubkopien-Nutzer aber womöglich doch nicht davon. Für die illegale Benutzung der Programme könnte der Redmonder Software-Riese nämlich von dem Wiener noch ein Entgelt verlangen. Dies wäre nach der gängigen Praxis der marktübliche Preis für die benutzte Software zuzüglich der Anwaltskosten.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs ist jedoch keinesfalls ein Freibrief für den Einsatz von Raubkopien. Das Gericht hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Vervielfältigung von Software zum eigenen Gebrauch strafbar ist. Der Freispruch erfolgte aus rein prozessualen Gründen, auf Grund von Mängeln bei der erstinstanzlichen Entscheidung, wie Microsoft betont.
www.pcwelt.de/news/software/21933/
Kläger in dem Prozess war Microsoft. Der Konzern hatte einen in Wien lebenden PC-Benutzer verklagt, weil dieser nicht lizenzierte Kopien von Microsoft Word 97, Windows 95, Outlook 97, Encarta 97 und anderen Programmen benutzt hatte. Die Raubkopien - insgesamt zehn CDs - hatte ihm sein Bruder geschenkt. Gekauft hatte dieser sie in der bulgarischen Hauptstadt Sofia für 50 österreichische Schilling pro CD.
Der Wiener installierte die Programme auf seinem Rechner, den er allerdings samt der darauf befindlichen Software auch an andere Personen vermietete.
Die Raubkopien blieben unentdeckt, bis sich der östereichische Raubkopien-Nutzer mit seiner Lebensgefährtin in die Haare geriet. Im Streit um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind gab die Ex-Freundin der Wirtschafts-Polizei den entscheidenden Tipp: Ihr Ex-Lebensgefährte horte zu Hause Raubkopien. Bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte die Polizei die zehn CDs. Doch es kam noch schlimmer für den Neu-Single, auch Microsoft bekam Wind von der Sache und wollte ein Exempel statuieren. Eine Privatklage war die Folge.
Wegen des "unbefugten Gebrauchs" der Raubkopien verurteilte ein österreichisches Gericht den ertappten Übeltäter in erster Instanz zu 10.000 Schilling (726,72 Euro) Strafe. Vom Vorwurf der "Vervielfältigung" sprach das Gericht den Angeklagten jedoch frei.
Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dieses Urteil. Der Rechtsanwalt des Verurteilten ließ jedoch nicht locker und schaltete den Obersten Gerichtshof der Alpenrepublik ein. Und das Verblüffende geschah: Die obersten Bundesrichter sprachen den Angeklagten frei. Vier Jahre hatte sich der Urheberrechts-Prozess hingezogen
Die Begründung für das Urteil, das Bill Gates vielleicht noch einige schlaflose Nächte bereiten könnte: "Die unbefugte Vervielfältigung eines Computerprogramms ist dann nicht strafbar, wenn sie nur zur eigenen Verwendung dient". Demnach kann - zumindest in unserem Nachbarland - jeder PC-Benutzer eine Raubkopie auf seinem Rechner installieren, ohne sich strafbar zu machen - sofern die Software nicht vervielfältigt wird.
Vom Vorwurf der Vervielfältigung hatte bereits die erste Instanz den Angeklagten freigesprochen. Und der reine Gebrauch der Raubkopie ist in den österreichischen Gesetzen nicht näher definiert, ein Freispruch war somit unausweichlich. Rechtlich sei der "Gebrauch" nämlich nichts anderes als eine "Vervielfältigung", so die Richter. Der Schuldspruch wegen "Gebrauchs" sei daher verfehlt.
Microsoft steht nun wie ein begossener Pudel da. Ganz ungeschoren kommt der Raubkopien-Nutzer aber womöglich doch nicht davon. Für die illegale Benutzung der Programme könnte der Redmonder Software-Riese nämlich von dem Wiener noch ein Entgelt verlangen. Dies wäre nach der gängigen Praxis der marktübliche Preis für die benutzte Software zuzüglich der Anwaltskosten.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs ist jedoch keinesfalls ein Freibrief für den Einsatz von Raubkopien. Das Gericht hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Vervielfältigung von Software zum eigenen Gebrauch strafbar ist. Der Freispruch erfolgte aus rein prozessualen Gründen, auf Grund von Mängeln bei der erstinstanzlichen Entscheidung, wie Microsoft betont.
www.pcwelt.de/news/software/21933/