Auf dem Niveau.........zu zocken ist schon Hardcore,wo doch jeden Tag die Lichter ausgehen können.
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bin mir nicht so recht klar was es zu bedeuten hat aber ich bin erst mal raus mit verlust natürlich.
das war ja mal wieder ein glücktreffer von mir.
Masseunzulänglichkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Insolvenzrecht, der u. a. in der Insolvenzordnung (InsO) näher geregelt ist. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stets zu beachten, dass die Insolvenzmasse ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu decken. Ist bereits nicht genügend Masse vorhanden, die Kosten des Insolvenzverfahrens auszugleichen, ist das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO wegen Massearmut einzustellen.
Stellt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (sog. „Insolvenz in der Insolvenz“), zeigt er dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Auch die Anzeige einer drohenden Masseunzulänglichkeit ist möglich, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichend wird, die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (vgl.§ 208 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit ist öffentlich bekanntzumachen und den betroffenen Massegläubigern außerdem besonders zuzustellen.
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt zu einer Rangrückstufung bereits entstandener Masseverbindlichkeiten. Für deren Befriedigung gilt dann die in § 209 InsO festgelegte Rangordnung, wonach
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für diese Forderungen werden unzulässig (§ 210 InsO). Aus diesem Grund entfällt in einem laufenden Rechtsstreit auf Zahlung einer Masseverbindlichkeit auch nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis, weshalb der Kläger seine Leistungsklage auf eine Feststellungsklage umstellen muss. Im späteren Kostenfestsetzungsverfahren darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein vollstreckbarer Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen.
Nach Verteilung der vorhandenen Insolvenzmasse ist das Insolvenzverfahren einzustellen (§ 211 InsO).
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