Quelle: www.insolvenzbekanntmachungen.de/ (Insolvenzgericht Dortmund)
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 24/09
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 12835 eingetragenen E-M-S sales GmbH The DVD Company, Schleefstr. 3, 44287 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Werner Wirsing-Lüke
Geschäftszweig: Handel mit multimedialen Produkten aller Art, insbesondere DVD- Video- und Audio-Erzeugnissen
ist am 05.03.2009, um 12:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
256 IN 24/09
Amtsgericht Dortmund, 05.03.2009
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 24/09
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 12835 eingetragenen E-M-S sales GmbH The DVD Company, Schleefstr. 3, 44287 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Werner Wirsing-Lüke
Geschäftszweig: Handel mit multimedialen Produkten aller Art, insbesondere DVD- Video- und Audio-Erzeugnissen
ist am 05.03.2009, um 12:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
256 IN 24/09
Amtsgericht Dortmund, 05.03.2009