ein bisschen was juristisches zum besseren Schlafen :)
folgendes sind Auszüge aus "Geschäfte von Führungspersonen gemäß
§ 15a WpHG" der BaFin:
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Wie sich aus Erwägungsgrund 26 der Marktmissbrauchsrichtlinie ergibt, soll die Meldepflicht
von Führungspersonen marktmissbräuchliches Verhalten verhindern. Erwirbt eine Führungsperson
Finanzinstrumente ausschließlich als Bestandteil seiner arbeitsvertraglichen Vergütung,
liegt aufgrund der außerbörslichen und zumeist langfristig festgelegten Vereinbarung zwischen
Emittent und Führungskraft kein Sachverhalt vor, welcher ein marktmissbräuchliches Verhalten
begründen kann. Der Erwerb von Finanzinstrumenten auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder
als Vergütungsbestandteil ist daher nicht als Transaktion i.S.d. Art. 6 Abs. 4 der Marktmissbrauchsrichtlinie
zu betrachten. Gleiches gilt für Schenkungen und Erbschaften.
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V.2.3 Bagatellgrenze
Alle Geschäfte i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 1 WpHG sind mitteilungspflichtig, wenn diese insgesamt
einen Betrag von 5.000 € bis zum Ende des Kalenderjahres überschritten haben. Zur Berechnung
der Grenze von 5.000 € sind die Geschäfte der Führungsperson und der mit dieser in enger
Beziehung stehenden Personen kumulativ heranzuziehen. Geschäfte, deren Wert nicht bezifferbar
ist (V.3.7.5.1), können zu Gunsten der mitteilungspflichtigen Personen mit 0 € bei der
Berechnung der Bagatellgrenze bewertet werden. Das bedeutet, dass keine Mitteilung erfolgen
muss, soweit der Personenkreis keine weiteren Geschäfte tätigt. Wird jedoch von diesem Personenkreis
ein Geschäft getätigt, durch das die Bagatellgrenze im Kalenderjahr überschritten
wird, müssen alle Geschäfte des Personenkreises – unabhängig von ihrem Wert – nachträglich
mitgeteilt werden.
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V.2.7 Mitteilungsfrist
Die Mitteilung muss innerhalb von fünf Werktagen nach Geschäftsabschluss erfolgen. Sie muss
also spätestens am fünften Werktag nach dem Geschäftschluss - den Tag des Geschäftsabschlusses
nicht eingerechnet - bei der BaFin und dem Emittenten eingegangen sein. Wie bisher
ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgebend. Werktage sind alle Wochentage,
die keine Sonn- oder Feiertage sind. Ein für die Berechnung der Frist beachtlicher Feiertag liegt
vor, wenn der fragliche Tag am Sitz des Emittenten oder an einem der Dienstsitze der BaFin
(Hessen/Nordrhein-Westfalen) ein gesetzlicher Feiertag ist.
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V.3.7.8 Aktientausch bei Verschmelzung
Der nicht verhandelbare Tausch von Aktien im Rahmen einer Fusion ist nicht mitteilungspflichtig.
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V.4.1 Mitteilung und Veröffentlichung
Vorsätzliche oder leichtfertige Pflichtverletzungen bei der Mitteilung und der Veröffentlichung
können jeweils mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden. Eine Pflichtverletzung
liegt vor, wenn die Mitteilung oder Veröffentlichung
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Ist mal interessant so ein paar Sachen zu wissen, das Ding alleine hat aber 250 Seiten, nach 70 hatte ich keine Energie mehr...
Gute Nacht