"Gericht Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020
Leitsatz:
1. Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.
2. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist."
Quelle des Auszugs:
www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/5723.html
Hierzu sehr lesenswert ist der Artikel:
Grenzen der Touchscreen-Nutzung beim Führen von Fahrzeugen von Prof. Dr. Dr. Martin Will in der Zeitschrift - Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht -.
In diesem bestätigt sich meiner Ansicht nach, dass die verbauten Touchscreens mit div. Bedienungselementen des Fahrzeugs, problematisch sind.... Thema Ablenkung, fehlende tatsächliche Bedienbarkeit ohne auf einen Bildschirm zu sehen.
Die Gerichte werden sich damit bestimmt noch genügend beschäftigen.
Was ist da eigentl. innovativ, wenn die Praktikabilität durch diese Screens so eingeschränkt wird? Allgemein nicht auf Tesla gemünzt.
Es handelt sich halt um reine ökonomische Interessen und Marketinginteressen. Denn Langlebigkeit (=Umweltfreundlichkeit) kann ja hier auch kein Argument sein.
Man wird sehen.