Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Zur Information über die geplanten Veränderungen im so genannten Sicherheitspaket II der Bundesregierung hier der Wortlaut des "Terrorismusbekämpfungsgesetzes", wie er vom Bundeskabinett beschlossen wurde.
A. Problem und Ziel
Der internationale Terrorismus hat sich zu einer weltweiten Bedrohung entwickelt. Das Ausmaß der Gewalt, die logistische Vernetzung der Täter und ihre langfristig angelegte, grenzüberschreitende Strategie erfordert die Fortentwicklung der gesetzlichen Instrumente.
B. Lösung
Zahlreiche Sicherheitsgesetze müssen der neuen Bedrohungslage angepasst werden. Das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz, das BND-Gesetz, das Bundesgrenzschutzgesetz, das Bundeskriminalamtgesetz, aber auch das Ausländergesetz und andere ausländerrechtliche Vorschriften müssen geändert werden, um
- den Sicherheitsbehörden die nötigen gesetzlichen Kompetenzen zu geben,
- den Datenaustausch zwischen den Behörden zu verbessern,
- bereits die Einreise terroristischer Straftäter nach Deutschland zu verhindern,
- identitätssichernde Maßnahmen im Visumverfahren zu verbessern,
- Grenzkontrollmöglichkeiten zu verbessern und
- bereits im Inland befindliche Extremisten besser zu erkennen.
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise, das Vereinsgesetz, das Bundeszentralregistergesetz, das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, der einschlägige Teil des Luftverkehrsgesetzes und das Energiesicherungsgesetz müssen geändert werden, um
die Überprüfung bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten zu verstärken, Rechtsgrundlagen für die Aufnahme biometrischer Merkmale in Pässe und Personalausweise zu schaffen, Aktivitäten extremistischer Ausländervereine in Deutschland rascher unterbinden zu können, - die Sozialdaten wirkungsvoller bei der Rasterfahndung zu verwenden, den Gebrauch von Schusswaffen in zivilen Luftfahrtzeugen Polizeivollzugsbeamten vorzubehalten, die uneingeschränkte Energieversorgung sicherzustellen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Die Einführung erweiterter Ermittlungs- bzw. Befugniskompetenzen bei den Sicherheitsbehörden, die Intensivierung der Kontrolltätigkeiten und Sicherheitsaufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesgrenzschutzes, des Bundeskriminalamtes sowie die Verbesserung der Datenbestände und die Aufwendungen für den verbesserten Datenaustausch führen zu einem finanziellen Mehraufwand im Bundesministerium des Innern und seinem Geschäftsbereich in Höhe von 240 Mio. (469 Mio. DM). Zusätzlich entstehen durch die Maßnahmen in den folgenden Jahren laufende Kosten von jährlich ca. 100 Mio. (195 Mio. DM).
Die Kosten der anderen Ressorts, wie z. B. Auswärtiges Amt, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschätzbar.
Darüber hinaus sind durch Teile des Entwurfs auch für die Haushalte der Länder und Kommunen Mehrkosten zu erwarten, die derzeit nicht näher bezifferbar sind.
Dem stehen Einsparungen gegenüber, die aus der verbesserten Sicherheitslage resultieren und mit der ungestörten Volkswirtschaft in Zusammenhang stehen.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind zur Zeit nicht abschätzbar. Es ist zu erwarten, dass Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher entstehen.
Entwurf
Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom ............................
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 1260), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "Nr. 1 bis 4" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert :
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden."
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 9 eingefügt:
"(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen. Die Einholung der Auskunft wird vom Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder von seinem Vertreter angeordnet. Das Bundesministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium, wobei alle zur Überprüfung notwendigen Angaben mitzuteilen sind, insbesondere die Anordnungsgründe. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. Das Auskunftsersuchen ist dem Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die übermittelten Daten darf das Bundesamt für Verfassungsschutz nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und nur an die dort genannten Behörden weiter übermitteln. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen. Absatz 5 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.
(8) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:
1. Berechtigungskennungen, Karten-Nummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
Für die Verarbeitung der Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Absatz 5 Satz 5 sowie Absatz 6 Satz 4 gelten entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(9) Auskünfte nach Absatz 6 und 8 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Es unterrichtet monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 6 und 8 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben."
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10.
In § 9 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Mitteilung an den Betroffenen gilt § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind spätestens fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung."
6. § 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Ausländerbehörden der Länder übermitteln von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Verfassungsschutzbehörde des Landes auch ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung."
d) In Absatz 2 werden die Wörter "darüber hinaus" gestrichen.
7. Dem § 19 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke von Datenerhebungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 übermittelt werden."
Artikel 2 Änderung des MAD-Gesetzes
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind."
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b" ersetzt.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 8" durch die Angabe "§ 8 Abs. 2, 4 und 10 " ersetzt.
In § 5 werden die Angabe "§ 9 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 9 Abs. 2 bis 4" ersetzt und nach dem Wort "findet" das Wort "entsprechende" eingefügt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2" ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 8 Abs. 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. § 8 Abs. 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung."
Artikel 3 Änderung des BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254, 1260), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 für die Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist, bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen. Die Einholung der Auskunft wird vom Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder von seinem Vertreter angeordnet. Der Chef des Bundeskanzleramtes unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium, wobei alle zur Überprüfung notwendigen Angaben mitzuteilen sind, insbesondere die Anordnungsgründe. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. Das Auskunftsersuchen ist dem Betroffenen durch den Bundesnachrichtendienst mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die übermittelten Daten darf der Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 und nur an die dort genannten Behörden weiter übermitteln. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind."
2. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Der Bundesnachrichtendienst darf, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 für die Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:
1. Berechtigungskennungen, Karten-Nummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. Vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit. Für die Verarbeitung der Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind § 2 Abs. 1a Sätze 4 und 5 dieses Gesetzes und § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Mitteilung an den Betroffenen gilt § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. § 8 Abs. 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden." Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
Artikel 4 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 2 wird die Angabe "dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfzehntausend Euro" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung zu befürchten oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz)."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1 Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer derartigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe "§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen."
4. In § 24 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" und nach dem Wort "ermächtigt" die Wörter "oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut" eingefügt.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Zuständige Stelle" die Wörter "für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nicht-öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist"
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. In § 34 werden nach dem Wort "wahrnehmen" die Wörter "und welche Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes oder nicht-öffentliche Stellen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 sind." eingefügt.
Artikel 6 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl I S. 2978), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von fünfzig Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen."
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von achtzig Kilometern nicht überschreiten."
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
"§ 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
Der Bundesgrenzschutz kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen."
3. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen."
4. In § 23 wird nach Absatz 1 ein folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von fünfzig Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2."
5. Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von fünfzig Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2."
6. In § 62 Abs. 2 bis 4 wird jeweils die Angabe "§§ 2 bis 4" durch die Angabe "§§ 2 bis 4a" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:
"Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone für das automatische Lesen enthält."
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden.
(4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen."
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden.
(5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Personalausweisbehörde dem Personalausweisinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen."
Artikel 9 Änderung des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch ..... vom ..... (BGBl. I S. .....), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort "Deutsche" die Wörter "oder ausländische Unionsbürger" eingefügt.
4. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 14 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
Artikel 10 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. in den Fällen von Straftaten nach § 303b des Strafgesetzbuches, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat sich gegen
a) die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
b) sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu befürchten ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, richtet."
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung mittels Auskünften oder Anfragen bei öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen erheben. Auch bei den in § 14 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen Organisationen, die mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst sind, kann das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten erheben. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bundeskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu."
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bedienstete" durch die Wörter "vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen" und werden die Wörter "des Bediensteten" durch die Wörter "der vom Bundeskriminalamt beauftragten Person" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 auch durch den Leiter einer Abteilung des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter angeordnet werden."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "von nicht offen ermittelnden Bediensteten" gestrichen.