teamwork: Details zur einstweiligen Verfügung
Nachdem die teamwork information management AG schon gestern erste Informationen über die einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Börse AG meldete, wurden heute weitere Details bekannt.
Das Landgericht Frankfurt hat am 24.10.2001 der Deutschen Börse AG unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM untersagt, die am 01.10.2001 in Kraft getretenen Änderungen des Regelwerkes des Neuen Marktes gegen die teamwork AG vor Ablauf eines Jahres anzuwenden. Dies bedeutet praktisch, daß die Gefahr eines Delistings für die teamwork AG - sowohl im Hinblick auf die sogenannte "Pennystock-Regelung" wie auch in Bezug auf den Ausschlussgrund der Insolvenz - bis zum 01.10.2001 nicht mehr besteht.
In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere dargestellt, daß die Deutsche Börse AG aufgrund des in wesentlichen Teilbereichen privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbereiches nicht berechtigt ist, die Rechtsgrundlagen einseitig mit derart gravierenden Konsequenzen zu ändern. Mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung ist die teamwork AG das erste insolvente Unternehmen am Neuen Markt, das gegen die Deutsche Börse AG mit einem solchen Antrag erfolgreich war
serki
Nachdem die teamwork information management AG schon gestern erste Informationen über die einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Börse AG meldete, wurden heute weitere Details bekannt.
Das Landgericht Frankfurt hat am 24.10.2001 der Deutschen Börse AG unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM untersagt, die am 01.10.2001 in Kraft getretenen Änderungen des Regelwerkes des Neuen Marktes gegen die teamwork AG vor Ablauf eines Jahres anzuwenden. Dies bedeutet praktisch, daß die Gefahr eines Delistings für die teamwork AG - sowohl im Hinblick auf die sogenannte "Pennystock-Regelung" wie auch in Bezug auf den Ausschlussgrund der Insolvenz - bis zum 01.10.2001 nicht mehr besteht.
In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere dargestellt, daß die Deutsche Börse AG aufgrund des in wesentlichen Teilbereichen privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbereiches nicht berechtigt ist, die Rechtsgrundlagen einseitig mit derart gravierenden Konsequenzen zu ändern. Mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung ist die teamwork AG das erste insolvente Unternehmen am Neuen Markt, das gegen die Deutsche Börse AG mit einem solchen Antrag erfolgreich war
serki