Montag 19. November 2001, 09:00 Uhr
Fristlose Kündigung wegen Surfens am Arbeitsplatz
Surfen am Arbeitsplatz kann zur fristlosen Kündigung führen. Das hat das Arbeitsgericht Hannover in einem Urteil festgestellt (Az: 1 Ca 504/00B).
Danach war die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters rechtens, der während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt auf den betrieblichen ANZEIGE
PC aus dem Internet heruntergeladen hat.
Darüber hinaus hatte er eine anzügliche Homepage von seinem Dienst-PC aus in das World Wide Web gestellt. Das private Surfen war ihm in einer Betriebsvereinbarung untersagt worden.
"Es kommt auf die Art und Weise und den Umfang der Internetnutzung an", sagte Rechtsanwalt Stefan Kramer am Freitag in Hannover. Auch die Regelungen des Arbeitgebers spielten eine Rolle.
In einem anderen Fall hatte das Arbeitsgericht in Wesel eine Kündigung abgelehnt. In der Begründung hieß es, Arbeitgeber müssten ein ausdrückliches Verbot aussprechen und einen Verstoß dagegen zunächst mit einer Abmahnung rügen. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer sogar von einer Duldung der privaten Internetnutzung ausgehen (Az.: 5 Ca 4021/00).
Nach einer Online-Umfrage surfen 93 Prozent der deutschen Beschäftigten privat am Arbeitsplatz, 48 Prozent davon bis zu 50 Minuten wöchentlich. "Die Arbeitsgerichte haben sich bisher mit der Frage der Zulässigkeit des privaten Surfens am Arbeitsplatz nur vereinzelt beschäftigt", sagte Kramer. (dpa)
Guten Morgen, Schmuggler
Fristlose Kündigung wegen Surfens am Arbeitsplatz
Surfen am Arbeitsplatz kann zur fristlosen Kündigung führen. Das hat das Arbeitsgericht Hannover in einem Urteil festgestellt (Az: 1 Ca 504/00B).
Danach war die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters rechtens, der während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt auf den betrieblichen ANZEIGE
PC aus dem Internet heruntergeladen hat.
Darüber hinaus hatte er eine anzügliche Homepage von seinem Dienst-PC aus in das World Wide Web gestellt. Das private Surfen war ihm in einer Betriebsvereinbarung untersagt worden.
"Es kommt auf die Art und Weise und den Umfang der Internetnutzung an", sagte Rechtsanwalt Stefan Kramer am Freitag in Hannover. Auch die Regelungen des Arbeitgebers spielten eine Rolle.
In einem anderen Fall hatte das Arbeitsgericht in Wesel eine Kündigung abgelehnt. In der Begründung hieß es, Arbeitgeber müssten ein ausdrückliches Verbot aussprechen und einen Verstoß dagegen zunächst mit einer Abmahnung rügen. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer sogar von einer Duldung der privaten Internetnutzung ausgehen (Az.: 5 Ca 4021/00).
Nach einer Online-Umfrage surfen 93 Prozent der deutschen Beschäftigten privat am Arbeitsplatz, 48 Prozent davon bis zu 50 Minuten wöchentlich. "Die Arbeitsgerichte haben sich bisher mit der Frage der Zulässigkeit des privaten Surfens am Arbeitsplatz nur vereinzelt beschäftigt", sagte Kramer. (dpa)
Guten Morgen, Schmuggler