Irgend etwas brüten die in Brüssel für die Zeit nach der Zuckerquoten-Regelung aus !
Es sieht nicht so aus als wenn beabsichtigt wäre die
Zuckerindustrie vor die Wand zu fahren.
www.europarl.europa.eu/sides/...6%2B0%2BDOC%2BPDF%2BV0%2F%2FDE
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Plenarsitzungsdokument 6.11.2013 A7-0366/2013
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(77a) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen
Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, werden besondere
Instrumente auch nach dem Ablauf der Quotenregelung erforderlich sein. Daher sind
Standardvorschriften für die schriftlichen Branchenvereinbarungen zwischen
Unternehmen und Erzeugern festzulegen.
(78a) Mit der Reform der Zuckermarktordnung von 2006 wurden weitreichende Änderungen
im Zuckersektor der Union eingeführt. Damit die Zuckerrübenerzeuger ihre Anpassung
an die neue Marktlage und eine verstärkte Marktorientierung abschließen können, sollte
die Geltungsdauer des derzeitigen Zuckerquotensystems bis zu seiner Abschaffung zum
Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 verlängert werden.
(78a1) Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Aktualisierung
PE485.843v03-00 24/356 RR\1008875DE.doc
DE
der technischen Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor, die Aktualisierung der
Kaufbedingungen für Branchenvereinbarungen betreffend den Kauf von Zuckerrüben
und Zuckerrohr sowie weitere Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht,
Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen geliefertem Zucker und über
ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel zu erlassen.
(78a1a) Die jüngsten Erfahrungen zeigen, dass besondere Maßnahmen erforderlich sind, um
während der verbleibenden Geltungsdauer des Zuckerquotensystems ein ausreichendes
Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.
(78a2) Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen,
dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sowie angesichts
der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes
festgelegt wird: Lieferverträge und Kaufbedingungen, die Aktualisierung der
Kaufbedingungen im Rahmen der Branchenvereinbarungen gemäß dieser Verordnung
und die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der
Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die
Zuckerrübenverkäufer.
(78a3) Um den von den Mitgliedstaaten gefassten Beschlüssen Rechnung zu tragen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit
denen die Anpassung der nationalen und regionalen Quoten für die Erzeugung von
Zucker, Isoglukose und Inulinsirup festgelegt wird.
(78a4) Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mittels denen ein
Verzeichnis der Erzeugnisse erstellt wird, für deren Erzeugung Industriezucker,
Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup verwendet werden können.
(78a5) Um sicherzustellen, dass zugelassene Unternehmen, die Zucker, Isoglukose oder
Inulinsirup erzeugen bzw. verarbeiten, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit
denen die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassung für solche
Unternehmen sowie die Kriterien für Verwaltungsstrafen festgelegt werden.
(78a5a) Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen,
dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der
Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems und der Bedingungen für
die Verkäufe an Gebiete in äußerster Randlage zu erlassen.
(78a6) Um sicherzustellen, dass die Zuckerrübenerzeuger eng an einem etwaigen Beschluss zur
Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die
Übertragung von Zucker zu erlassen.