Steuerflucht ins Ausland


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Steuerflucht ins Ausland

 
14.12.02 13:46
Steuerflucht ins Ausland    

Steueroase Österreich

   
Ende August ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich in Kraft getreten. Das verhindert, dass Auswanderer bestimmte Einkünfte in beiden Ländern gleichzeitig versteuern müssen.
 

 Umzug. Deutsche können in Österreich unproblematisch Häuser mieten und Immobilien erwerben. Ein Wohnsitz in der Alpenrepublik allein reicht aber nicht, um dem deutschen Fiskus zu entfliehen. Dafür muss der zentrale Lebensmittelpunkt ins Nachbarland verlagert werden.


Auswanderungsteuer. Auch beim Umzug nach Österreich ist der deutsche Fiskus wachsam: Hält der Auswanderer mindestens ein Prozent der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft, muss er die Differenz zwischen dem aktuellen Wert und den Anschaffungskosten als fiktiven Verkaufspreis versteuern. Das lässt sich vermeiden, wenn die Anteile vor dem Wegzug in eine KG oder ausländische Kapitalgesellschaft eingebracht werden.


Spekulationsteuer. In Österreich sind Gewinne aus Aktienverkäufen - genau wie derzeit noch in Deutschland - nach Ablauf einer einjährigen Haltedauer steuerfrei. Dabei soll es auch bleiben. Vorteilhaft ist, dass der österreichische Fiskus bei der Berechnung des Spekulationsgewinns nicht vom früheren Anschaffungspreis der Papiere, sondern vom Kurswert zum Zeitpunkt der Wohnsitzverlagerung ausgeht.


Abgeltungsteuer. Die österreichischen Banken und Kupon auszahlenden Stellen führen 25 Prozent der Erträge an den Fiskus ab. Damit ist nicht nur die Einkommen-, sondern auch die Erbschaftsteuer abgegolten. Das betrifft aber nur Papiere österreichischer Emittenten. Wer nach dem Umzug weiter deutsche Aktien im Depot hält, muss in der früheren Heimat 15 Prozent Kapitalertragsteuer auf die Dividende zahlen.


Erbschaftsteuer. Damit das deutsche Finanzamt keine Steuern mehr verlangt, müssen sämtliche inländische Grundstücke verkauft oder in eine ausländische Kapitalgesellschaft eingebracht werden. An dessen Stelle verlangt der österreichische Fiskus sein Recht. Kapitalvermögen wird dabei wegen der Abgeltungsteuer nicht berücksichtigt. Weiterer Vorteil: Bei großen Vermögen fällt die österreichische Steuer niedriger als hier zu Lande aus.


Einkommensteuer. Der Spitzensteuersatz liegt in Österreich bei 50 Prozent und greift ab einem Einkommen von 50880 Euro. Wer in Deutschland Immobilien besitzt und vermietet, muss die Erträge in seinem Heimatland versteuern. s Ruhegehalt und Rente. Erhält ein früherer Geschäftsführer eine Pension, muss er sie in Österreich versteuern. Anders bei der Rente aus der Sozialversicherung. Diese ist weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.


 

Steueroase Niemandsland

Tausende Deutsche besitzen eine Finca auf Mallorca oder auf dem spanischen Festland. Ihr Berufsleben haben sie bereits hinter sich. Die Sommermonate besuchen sie ihre Kinder und Enkelkinder in Deutschland. Den Winter verbringen sie in der Finca im sonnigen Süden. Für diesen Personenkreis bietet sich aus steuerlichen Gründen die Gibraltar-Lösung an.  

 Wohnsitz aufgeben. Dafür muss hier zu Lande der Wohnsitz komplett aufgelöst werden. Die Leute dürfen keine eigene Adresse mehr in Deutschland haben. Aber Achtung: Eine Einliegerwohnung im Haus der Kinder, die für den Besuch in Deutschland zur Verfügung steht, führt zur unbeschränkten Steuerpflicht. Die Folge: Alles bleibt beim Alten. Sämtliche Einkünfte - egal wo sie erzielt werden - müssen weiter in Deutschland versteuert werden.


Aufenthaltserlaubnis. Zudem muss eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis in Gibraltar beantragt werden. Die erhält dort automatisch jeder Wohnungsmieter, sagt Lutz Alpers, Spezialist in Fragen des internationalen Steuerrechts aus Rengsdorf bei Koblenz. Ein kleines Studio reicht. Mit der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis wird der Mieter Einwohner von Gibraltar. Das deutsche Finanzamt schließt die Akten.


Fristen beachten. Wichtig ist aber, bestimmte Fristen im Auge zu haben. Denn nur wer weniger als sechs Monate in Gibraltar verbringt, dort etwa zwei Wochen im Jahr Urlaub macht, wird nicht steuerpflichtig. Dasselbe gilt für Spanien, wenn der Fincabesitzer weniger als sechs Monate in seinem Urlaubsdomizil weilt und dort nicht geschäftlich tätig ist. Den Rest des Jahres können die Leute ihre Kinder und Enkelkinder in Deutschland besuchen, ohne dass dies steuerliche Konsequenzen hat, erklärt Alpers. Dabei können sie im Gästezimmer der Familie wohnen.


 
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