Steuerfahnder nehmen den Neuen Markt ins Visier


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Kicky:

Steuerfahnder nehmen den Neuen Markt ins Visier

 
28.07.01 01:55
Steuerfahnder nehmen den Neuen Markt ins Visier

Gericht billigt flächendeckende Suche nach unversteuerten Spekulationsgewinnen von Anlegern


jja. FRANKFURT, 27. Juli. Deutsche Steuerbehörden haben eine flächendeckende Fahndung nach unversteuerten Spekulationsgewinnen am Neuen Markt begonnen. Dies zeigt eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dieses Vorgehen der Steuerverwaltung ausdrücklich gebilligt hat. Der Hintergrund des Rechtsstreits: Zwei niedersächsische Finanzämter hatten sich von einer Bank Kopien von sämtlichen Wertpapiergeschäften anfertigen lassen, die dieses Geldinstitut zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 31. Dezember 1999 mit Aktien und Fondsanteilen an dem Wachstums- und Technologiesegment abgewickelt hatte. Denn damals habe ein "ganz erheblicher Kaufboom" eingesetzt, der bei zahlreichen Anlegern zu erheblichen Kursgewinnen und kurzfristigen Verkäufen geführt habe.

Zunächst arbeitete die Bank monatelang an der Erstellung der Unterlagen mit. Dann versuchte sie aber vor Gericht vergeblich, deren Auswertung durch die Steuerfahndung und die Veranlagungsfinanzämter am jeweiligen Wohnsitz ihrer Kunden zu stoppen. Betroffen sind allein von diesem Verfahren 2329 Depotinhaber. Von diesen verkauften bereits im Jahr 1998 mehr als 80,4 Prozent ihre frisch erworbenen Titel innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist (damals noch sechs Monate) wieder und im folgenden Jahr - mittlerweile war die Spekulationsfrist auf ein Jahr verlängert worden - knapp 68 Prozent. Bei den zuständigen Finanzämtern wurden dagegen nur 325 Spekulationsgewinne gemeldet - wobei in dieser Zahl sogar die Daten von niedersächsischen Kunden sämtlicher anderen Geldinstitute und obendrein die Fälle von steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen enthalten sind.


Die Ermittlungen der beiden Behörden seien keineswegs ein Sonderfall, sagte ein Sprecher des Finanzministeriums in Hannover am Freitag auf Anfrage. Schließlich biete es sich an, den Zeitraum der Börsenhausse am Neuen Markt näher "unter die Lupe zu nehmen", und eine räumlich begrenzte Ermittlung wäre "geradezu gleichheitswidrig". Immerhin habe das Bundesverfassungsgericht schon vor Jahren verlangt, daß die Versteuerung von Kapitaleinkünften ausreichend kontrolliert werde.

Die hannoverschen Richter wiesen in ihrer Entscheidung das Argument des betroffenen Kreditinstituts zurück, hierbei handele es sich um eine Rasterfahndung, bei der unter Bruch des sogenannten Bankgeheimnisses und ohne konkreten Verdacht "ins Blaue hinein" massenhaft Daten ausgeforscht würden. Die Finanzverwaltung habe vielmehr von vornherein hinreichende Belege dafür gehabt, "daß eine nicht unerhebliche Zahl von Steuerpflichtigen ihre Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren ihren zuständigen Finanzämtern nicht erklärt haben", schreibt der zuständige Senat. Die im fraglichen Zeitraum durchgeführten Neuemissionen seien dem Fiskus aus "allgemein zugänglichen Quellen" bekannt gewesen. Aufgrund bankinterner Informationen hätten die Behörden zudem unstreitig Kenntnis erhalten von den dortigen "Gewinnmitnahmen". Trotz der "extremen Kursentwicklung am Aktienmarkt" und der dadurch verwirklichten Steuertatbestände (Paragraph 23 des Einkommensteuergesetzes) sei aber ebenfalls bekannt, daß nur ein "verschwindend geringer" Zuwachs an entsprechenden Steuererklärungen nachfolgte.

Das Vorgehen der Finanzbeamten sehen die Richter durch Paragraph 208 der Abgabenordnung gedeckt. Dieser erlaube den Steuerfahndern zur "Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle" derartige Auskunftsersuchen. Wenn man das als verbotene Rasterfahndung einstufe, führe dies zu dem "paradoxen Ergebnis",.

Fortsetzung auf Seite 24.

daß die bestehenden Ermittlungsbefugnisse "gerade bei besonders schwerwiegenden Verstößen, nämlich der massenhaften Mißachtung eines bestimmten Steuertatbestands, nicht zum Tragen kämen" (Beschluß vom 22. Juni - Az.: 6 V 672/00).

Die betroffene Bank, deren Namen unter Berufung auf das Steuergeheimnis weder Gericht noch Behörde nennen, hat gegen diese einstweilige Anordnung bereits eine Beschwerde eingelegt. Über diese muß der Bundesfinanzhof in München noch entscheiden. Das Ergebnis gilt als offen: Selbst zwischen den verschiedenen Senaten des obersten Steuergerichts gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, wo die Grenzen einer unzulässigen Rasterfahndung verlaufen (F.A.Z. vom 30. Dezember 2000).

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.07.2001, Nr. 173 / Seite 23
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