Völlig klar: die Verluste die man VOR dem Stichtag (5.oder 6.12.17) realisiert hat, sind definitiv nicht relevant, denn da war Steinhoff noch eine Aktie wie jede andere auch. Ebenso verhält es sich mit Aktien, die nach dem Crash erworben und später evtl. mit Verlust abgestossen wurden. Anders sieht es aus bei den Aktien aus, die man zum Zeitpunkt des Crashs in Besitz hatte und danach mit Verlust verkauft hat. Die sind sehr wohl klagerelevant. Es kann auch niemand erwarten, dass dies nur dann der Fall wäre, wenn mann die Aktien bis zum heutigen Tag noch hat. Ganz im Gegenteil, denn dann wäre mein Verlust ja viel grösser als kurz nach dem Crash, als ich sie verkauft habe. Dazu kommt noch, dass ich als Geschädigter auch eine "Schadensminderungspflicht" habe. Ich kann ja nicht dabei zuschauen, wie die Aktie immer weiter an Wert einbüsst, um dann zu sagen: so, jetzt ist mein Schaden eben 20 mal grösser als er gewesen wäre, wenn ich zeitnah nach dem Crash meine Shares verkauft hätte. Also her mit der Knete ! So läuft das natürlich nicht. In meinem Fall habe ich meine Shares im Bereich von 60-62 Cent abgestossen (am 8.12.17 müsste das gewesen sein). Hätte ich sie bis heute behalten müssen (nach Captains Logik) wäre mein Schaden momentan ungleich grösser. Ich hingegen habe durch meinen damaligen Verkauf meinen Schaden wesentlich geringer gehalten als wenn ich die Shares bis heute gehalten hätte. Im übrigen hoffe ich, dass sich Steinhoff möglichst viel von der Kohle, die sie bei den Vergleichen abdrücken wird müssen, von den wahren Schuldigen zurückholen wird (Jooste und Konsorten, Wiese, Deloitte usw).