drinnen und ist der Zaunpfahl, nur eine Beteiligung aller großen Kläger macht Sinn und Tilp muss deswegen logischer weise viel wissen. Sie schreiben:
"Die aus unserer Sicht bessere Alternative bietet derzeit die Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren. Zwar beinhaltet die Anmeldung einige Nachteile gegenüber der Klage. So ist ein Anmelder nicht Beteiligter des Musterverfahrens. Ein Vergleich kann auch ohne die Berücksichtigung von Anmeldern geschlossen werden. Ein Anmelder müsste also ggf. im Nachhinein eine Klage erheben, um seine Ansprüche zu verfolgen. Ein weiterer Nachteil ist, dass die Bindungswirkung des KapMuG-Verfahrens entfällt. Dies bedeutet, dass ein Anmelder sich im Falle eines positiven Urteils nicht auf dieses gem. § 22 Abs. 1 S. 1 KapMuG berufen kann, um auf diese Weise seine Ansprüche deutlich leichter duchzusetzen.
!!!!!!Dieser Nachteil aber fällt unseres Erachtens im Fall Steinhoff nicht ins Gewicht, da wir derzeit nicht mit einem Urteil in dieser Sache rechnen, sondern damit, dass die Parteien eine gemeinsame Lösung finden."!!!!!!
Auch positiv, man muss mit den Artikeln aufpassen wir wissen ja wie tendenziös der Aktionär z.B. ist. Ohne Vergleich gehen ALLE leer aus...ganz klar. Dann kommen die Gläubiger und zerquetschen die Kläger wie ein Nichts.