KapMuG:
§ 17 Vergleichsvorschlag
(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht gemäß § 18. Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen ihren Austritt aus dem Vergleich gemäß § 19 Absatz 2 erklären.
(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
1.
die Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
2.
den von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
3.
die Fälligkeit der Leistungen sowie
4.
die Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.
§ 18 Genehmigung des Vergleichs
(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.
(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.
§ 19 Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt
(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt.
(2) Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form und Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu belehren.
§ 23 Wirkung des Vergleichs
(1) Das Oberlandesgericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirksam geworden ist. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und gegen alle Beteiligten, sofern diese nicht ihren Austritt erklärt haben.
(2) Der Vergleich beendet das Musterverfahren. . . . . .
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Daraus ergeben sich folgende Fragen:
Wurde der Vergleich bereits bei Gericht eingebracht ?
Wäre durchaus möglich und man erwartet die Genehmigung für Ende Jänner.
Dieser genehmigte Vergleich wird dann von Tilp bzw. vom Gericht an die Beigeladen zugestellt.
Da Tilp sicher mehr als 30 % der Beigeladen vertritt, kann es dann schnell gehen mit der Wirksamkeit das Vergleichs und man braucht nicht die Frist von einem Monat abwarten.
Es wäre sogar denkbar, dass bereits ein vom Gericht genehmigter Vergleich vorliegt und Ende Jänner die Monatsfrist für den Austritt der nicht von Tilp Vertretenen abläuft ( ok, das wäre die optimistischte Variante).
Dann würde der Vergleich Ende Jänner vom Gericht als wirksam öffentlich bekannt gemacht.
Die Sache steht jedenfalls unmittelbar vor einer abschließenden Erledigung.