eil: Vereinfachte Kapitalherabsetzung im AktG
A. Voraussetzungen
I. Zulässiger Zweck
1. Allgemeines
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zu den in § 229 I AktG genannten Zwecke zulässig, also zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung sonstiger Verluste und auch zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage. Im Sanierungsfall geht es hauptsächlich um den Ausgleich von Wertminderungen und die Deckung sonstiger Verluste. Dabei wird der Betrag des Grundkapitals an den niedrigeren Betrag des Eigenkapitals angeglichen. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann also eine rechnerische Überschuldung nicht beseitigen, wohl aber eine Unterbilanz.
Von außen fließen der Gesellschaft keine neuen Mittel zu, weshalb die vereinfachte Kapitalherabsetzung zu Sanierungszwecken auch als Buchsanierung bezeichnet wird2.
2. Verlustdeckung
a. Verlust
Die Formulierung „Wertminderung“ und „sonstige Verluste“ sind nach Meinung der Literatur3 ungewöhnlich, da das Bilanzrecht nur den „Jahresfehlbetrag“, den Bilanzverlust“ und den „Verlustvortrag“ kennt. In der Terminologie des Bilanzrechts entsprechen Wertminderungen den Begriffen „Abschreibung“, bzw.
„Wertberichtigungen“. Wertberichtigungen und Abschreibungen können lediglich die Ursache von Verlusten an sich sein, sie sind jedoch etwas anderes als der Verlust selbst.
Nach allgemeiner Meinung4 will § 229 I AktG den Verlust als Oberbegriff ansehen. Begründet wird dies mit dem Begriff „und sonstige Verluste“. Demnach muß man davon ausgehen, daß dem Begriff „Wertminderungen“ keine selbständige Bedeutung zukommt. Die Ursachen des Verlustes sind demnach ganz unerheblich.
b. Feststellung des Verlustes
Die Feststellung des Verlustes erfolgt materiell nach den für den Jahresabschluß geltenden handelsrechtlichen Grundsätzen5. Außerdem muß die Tatsache des Verlustes nicht förmlich als Bilanzverlust festgestellt werden6. Vielmehr genügen alle Arten der Verlustfeststellung, die eine ausreichende Plausibilitäts- und Willkürkontrolle ermöglichen7. Andererseits kann selbst ein förmlich festgestellter Bilanzverlust als Grundlage einer Kapitalherabsetzung nicht ausreichend sein, wenn schon einige Zeit seit dem Bilanzstichtag verstrichen ist und voraussichtlich seither Gewinne entstanden sind. Der durch die Kapitalherabsetzung auszugleichende Verlust muß zum Zeitpunkt der Beschlußfassung bestehen.
c. Nachhaltigkeit
In der Rechtsprechung und in der Literatur findet sich verschiedentlich die Meinung, der entstandene Verlust müsse nachhaltig, bzw. dauerhaft sein, so daß nach kaufmännischen Grundsätzen eine dauernde Veränderung des Grundkapitals gerechtfertigt sei8. Allerdings beschränkt das OLG Frankfurt9 diese Dauerhaftigkeit auf die Verpflichtung des Vorstandes, eine gewissenhafte Prognose im Zeitpunkt der Beschlußfassung zugrunde zu legen.
Damit wird eigentlich nur festgestellt, daß das Stichtagsprinzip hier maßgeblich ist, was für jede Bilanz gilt10. Risiken, die sich erst später verwirklichen, müssen im Rahmen der Rückstellungsbildung berücksichtigt werden.
d. Höhe des Verlustes
Wie sich aus § 232 AktG ergibt, darf der Herabsetzungsbetrag die Höhe des festgestellten Verlustes nach Abzug der aufzulösenden Rücklagen nicht überschreiten. Des weiteren ist nicht erforderlich11, daß der Verlust eine bestimmte Mindesthöhe überschreiten muß.
3. Auffüllung der Kapitalrücklage
Wie oben erwähnt, kann die vereinfachte Kapitalherabsetzung einem weiteren Zweck dienen. Soll die Auffüllung der Kapitalrücklage erreicht werden, so kommt es nicht mehr auf einen Verlust an. Ihr wirtschaftlicher Sinn liegt in einer Verbesserung der Bilanzoptik und in der Vorsorge vor in der Zukunft erwarteten, aber noch nicht eingetretenen Verlusten12.
Zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage kann die vereinfachte Kapitalherabsetzung daher bis zu dem Betrag beschlossen werden, der erforderlich ist, um die Kapitalrücklage unter Hinzurechnung der gesetzlichen Rücklage auf 10% des Grundkapitals aufzufüllen, § 231 AktG. Bis zu dieser Grenze kann die vereinfachte Kapitalherabsetzung dazu jederzeit beschlossen werden.
4. Verbindung beider Zwecke
Diese beiden zulässigen Zwecke können auch nebeneinander als Grundlage der vereinfachten Kapitalherabsetzung verwandt werden13.
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