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Steinhoff International Holdings N.V.


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Steinhoff Int. Hol. kein aktueller Kurs verfügbar
 
Viking:

VEB

2
13.05.19 22:19
Ich erwarte morgen eine Meldung, daß die VEB und SNH eine weitere Verlängerung
vereinbart haben, die Klagen ruhen zu lassen. Alles andere würde keinen Sinn ergeben.
Die bisherigen Stillhalte-Vereinbarungen zunächst bis 04/19 und dann bis 15.05.19
berücksichtigten nicht nur den Termin für die Bilanz 2017, sondern explicit auch
die Bilanz 2018 sowie das Long-Stop-Date CVA. Da letzteren beiden Termine
jeweils auf Später geschoben wurden, erwarte ich gleiches für das Problem der VEB-Klagen.
SNH geht ja bereits auf die Kläger zu, wahrscheinlich hören wir bis zum Herbst von einigen
geschlossenen Vergleichen.

Im Übrigen gehe ich weiter davon aus, daß Wiese einen Rückzieher machen wird, ich kann hier
keinen Grund erkennen, warum SNH auch auch auf ihn zugehen sollte... im Gegenteil!
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Taylor1:

Wie soll denn einigung kommen

 
13.05.19 22:20
morgen,wenn es übermorgen entschieden wird?
Antworten
Dirty Jack:

harry

13
13.05.19 22:22
Schau doch mal in die CH 11 Dokumente. Wie es mit MF und den 50.1 % für die SEAG weitergeht und was es uns am Ende bringen kann, findest du dort.
Bravo Business Plan, hatte schon dazu geschrieben.
Man muss der ganzen Sache auch die eingeforderte Zeit geben und nicht von vorn herein alles abschreiben.
Noch lebt SH, die Töchter steigern in der Summe den Umsatz, die Einmalkosten der Re- und Umstrukturierung werden auch irgendwann aus der Bilanz verschwinden.
Die eventuell kapitalisierten PIK Zinsen stehen am Ende nicht am Anfang.
Ende ist 31.12.2021. Dort wird wenn jetzt die Maßnahmen alle umgesetzt werden abgerechnet!
Das ist die Wette, die die meisten hier eingegangen sind!

 
Antworten
Drohnröschen:

Taylor

5
13.05.19 22:24
Steinhoff will was gut machen und ist mal einen Tag zur früh dran ;)
Antworten
Josemir:

VEB

2
13.05.19 22:24
ich sehe es so, dass wenn sie keinen Vergleich machen und das Stillhalteabkommen nicht verlängern , dann sehen sie viel Potential in der Klage.und bei Steinhoff natürlich . Positiv da Steinhoff überlebt, negativ wegen der Klagen die aber Jahre dauern werden.
Wird es verlängert dann schauen sie sich noch die 18er an um zu entscheiden.
Ich hoffe aber, dass die Kläger die 17 so wie der Markt gelesen haben und lieber den Spatz...
Nur so ein Gedanke..
Antworten
Taylor1:

heute haben die LV nachgeladen

 
13.05.19 22:25
Antworten
Taylor1:

theoretisch ohne die Bilanzen

 
13.05.19 22:26
18/19 sollte VEB nicht zum enstscheidung kommen.
Antworten
Private Broker:

Ich kann der derzeitigen...

5
13.05.19 22:43
...Berichterstattung in den einschlägigen Medien -im Kontext der anstehenden Klagen / VEB- mittlerweile sogar etwas positives abgewinnen - medial wird die Bude sturmreif geschossen & alle möglichen Untergangsszenarien gezeichnet , ich denke das dies ggf. u.U. sogar in unserem Sinne (im Hinblick auf eine etwaige Klagewilligkeit seitens der VEB) ist...      
Antworten
Viking:

also, nochmal zu VEB

4
13.05.19 22:44
...

www.veb.net/artikel/06901/...n-steinhoff-verlengen-standstill

letzten beiden Absätze übersetzt:

Steinhoff erhält durch die Verlängerung der Aussetzung mehr Zeit, um die Umstrukturierung der Fortsetzung seiner Tätigkeit, weitere Fortschritte bei der internen Untersuchung zu machen und ihren Jahresabschluss für 2017 und 2018 abzuschließen.

Die VEB / European Investors haben der Verlängerung zugestimmt, weil sie die Stabilisierung des Unternehmens weiter unterstützt, was sowohl im Interesse der derzeitigen als auch der ehemaligen Steinhoff-Aktionäre liegt.


-> 2018er Zahlen sind noch nicht da, denke die VEB will weiterhin "die Stabilisierung des Unternehmens unterstützen" (betrifft wohl auch CVA).

-> Ergo, weitere Verlängerung in Sicht imho
Antworten
tom.tom:

@Taylor1

 
13.05.19 22:45
HEUTE HABEN DIE LV NACHGELADEN
-------------------------------------------

Sehe ich auch so, aber heute hatten sie schon einen schwierigeren Stand als letzte Woche.
Es braucht immer ein gerüstet Maß an ängstlichen Anlegern um den Kurs zu drücken!

Irgendwann werden sie nochmal "Buh" rufen...und dann zuckt niemand mehr....
Antworten
NoCapital:

Wieder viel Schrott...

5
13.05.19 22:51
.....im Thread...!

Wenn hier alles save wäre, DANN würden wir nicht bei 9 Cent stehen.

Die Wette ist, die Klagen werden abgewendet oder es wird ein überlebensfähiger Vergleich beschlossen oder die Klagen werden über zich Jahre in die Länge gezogen mit einer Summe die den Rechtsstreit nicht wert war.

CVA/LUA läuft bis jetzt richtig gut und es gibt jetzt nicht so viele Gründe, warum die Gläubiger bei dem jetzigen Stand, das Ding noch gegen die Wand fahren.

Risiko ist in jedem Invest vorhanden, wer sich vor 18 Jahren Telekom Aktien oder 20 Jahren CoBa Aktien gekauft hat, hat sich das sicher anders vorgestellt.

Ich glaube weiter an Steinhoff und denke Ende Juni werden wir bei deutlich besseren Kursen klarer sehen und im Juli werde ich für mich entscheiden, wie hoch ich investiert bleibe.

Jeder, der Angst hat und nicht zu viel Verlust hat, sollte aussteigen...
Antworten
Josemir:

Das Schlimmste..

2
13.05.19 22:52
wäre doch momentan, dass alles wie am Schnürchen läuft und die Aktie bei 1 EUR steht
und hier fast niemand mehr schreibt. Ist ja fast schon eine Sucht hier reinzuschauen und mir hat schon mal jemand mein Lieblingsspielzeug weggenommen..das Leben ohne Steinhoff wäre um einiges ärmer..
Antworten
MTechnik:

Gehe auch von einer Verlängerung aus.

4
13.05.19 23:03
Es macht derzeit einfach null Sinn und wirklich keiner hätte etwas davon.

Ich bedanke mich auch mal für die vielen tollen Beiträge.
Wer Zweifel hat sollte nochmals den Annual-Report lesen und dann entscheiden.



Ich wünsche jedem nur das Beste.
Antworten
tom.tom:

Jetzt aber ab ins Bett....

 
13.05.19 23:09
...morgen ist ein neuer Tag, so grün wie heute!

Euch allen eine gute Nacht und süße Träume...

Zähne putzen nicht vergessen!!!
Antworten
Aktien_Neuling:

Alle in einem Boot...

2
14.05.19 03:36
Ich verstehe die Diskussion nicht....
Jeder der hier Aktienanteile gekauft hat, hatte die Hoffnung möglich großen Gewinn zu machen...
Das der eine nun bei 3 Euro eingestiegen ist, das Ding plötzlich im Cent Bereich gelandet ist, dafür kann nur SH was...
Die anderen hatten/haben Glück hier günstig einzusteigen und ebenfalls gut abzuräumen...
Wir Kleinanleger sind doch nur kleine Fische.
Die Firmen, die hier mit paar Cent Kursschwankungen Millionen machen, versauen den Kurs.
Ich persönlich wünsche jedem seinen Gewinn.
Für die Longs mindestens den Einsatz zurück, oder ebenfalls Gewinn...  
Antworten
Suissere:

@Josemir

3
14.05.19 03:59
So geht es mir auch. Mit meinem Invest spare ich schon 365 x eine Theaterkarte a 15 Euro. Denn das Theater spielt hier im um Forum. Und täglich wird das gleiche Stück gegeben, allerdings frei improvisiert.  
Antworten
shatoi:

@Sui

14
14.05.19 04:06
Was für ein treffender Vergleich.
Suissere: @Josemir   03:59 #179118
So geht es mir auch. Mit meinem Invest spare ich schon 365 x eine Theaterkarte a 15 Euro. Denn das Theater spielt hier im um Forum. Und täglich wird das gleiche Stück gegeben, allerdings frei improvisiert.  

Und wie viele Rollen spielst du in dem Stück? ;)
Antworten
Lazoman:

Bundesanzeiger

 
14.05.19 06:10
Landgericht - 13.05.2019

www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/...ch_list.destHistoryId=66294

Langericht 13.05.2019

www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/...ch_list.destHistoryId=66294
Antworten
tom.tom:

@SHATOI

 
14.05.19 06:58
Geniale und schlagfertige Antwort ;o)

In unserem Theater ist der Saal halb voll mit Schweizern..aber an den Vorhang lassen wir sie nicht heran...

denn den letzten Akt gehört uns!
Antworten
PORSCHE123.:

Lazoman

 
14.05.19 07:05
ist doch jetzt schon alt, die Klageabweisung
Antworten
NoCapital:

Bundesanzeiger

3
14.05.19 07:09
...ist vom 13.05.2019, also so alt kann es noch nicht sein.


        1.§
Beschluss in pp.
Es soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:

        I.§
Beklagte Partei

Steinhoff International Holdings N.V. vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam - Niederlande

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP
Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,

       II.§
Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen

Steinhoff International Holdings N.V. vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam - Niederlande

      III.§
Prozessgericht

Landgericht Frankfurt am Main

       IV.§
Aktenzeichen

2-10 O 247/18

        V.§
Feststellungsziele

        1.§
Die Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited der Jahre 2013, 2014 und 2015 waren bis zum 05.12.2017 falsch.

        2.§
Der Prospekt der Steinhoff International Holdings N.V. vom 19.11.2015 war falsch, weil er die Konzernabschlüsse 2013, 2014 und 2015 der Steinhoff International Holdings Limited beinhaltete.

        3.§

Die Beklagte hat gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. (in der Fassung vor dem 03.07.2016) sowie gegen Art. 7 MAR verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, am 1. März 2016 sowie an jedem Folgetag bis zum 5. Dezember 2017 die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass sie am 29. Februar 2016 aufgrund einer fehlerhaften Bilanzierung falsche Bilanzzahlen veröffentlicht hat.

        4.§
Die Beklagte hat gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es bis zum 05.12.2017 unterlassen hat, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass der geprüfte Konzernabschluss der Steinhoff International Holdings N.V. für das Jahr 2016 falsch ist.

        5.§
Der Kursdifferenzschaden pro Steinhoff-Aktie (ISIN NL0011375019) für jeden Handelstag ab dem 1. März 2016 bis zum 5. Dezember 2017 auf 84,99 Prozent des jeweiligen Erwerbskurses der Aktie.

       VI.§
Lebenssachverhalt

Bei der Beklagten handelt es sich um eine niederländische Aktiengesellschaft, die seit dem 7.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert ist. Der Kläger erwarb Aktien bei der Beklagten. Mit seiner Klage macht er Schadensersatz wegen der Veröffentlichung unrichtiger Insiderinformationen, wegen Unterlassungen zur unverzüglichen Veröffentlichung von richtigen Kapitalmarkt Informationen und wegen sittenwidriger Schädigung gegenüber Kapitalanlegern geltend.

      VII.§
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht

21.08.2018

Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 20.08.2018, eingegangen bei Gericht am 21.08.2018, dass

        6.§
für die Klagen von Investoren, welche Schadensersatzansprüche nach §§ 37b, 37c WpHG a.F. bzw. §§ 97, 98 WpHG, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37v WpHG a.F., § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37w WpHG a.F., § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 114 WpHG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 WpHG aufgrund von Erwerben von Aktien der Steinhoff International Holdings N.V. mit der ISIN NL 0011375019 im Zeitraum vom 07.12.2015 bis zum 05.12.2017 betreffen, das Landgericht Frankfurt am Main international, sachlich und örtlich zuständig ist,

        7.§
die niederländische Aktionärsvereinigung Verenigung van Effectenbezitters („VEB“) aufgrund der von ihr im Königreich der Niederlande eingereichten Klage (dagvaarding) gegen die Steinhoff International Holdings N.V. nicht dieselbe Partei i.S.d. Art. 29 EuGVVO im Verhältnis zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person ist, wenn diese andere natürliche oder juristische Person vor einem international zuständigen deutschen Gericht ihrerseits Klage erhoben hat,

        8.§
mittels einer durch die niederländische Aktionärsvereinigung Verenigung van Effectenbezitters („VEB“) im Königreich der Niederlande eingereichten Klage (dagvaarding) gegen die Steinhoff International Holdings N.V. nicht derselbe Anspruch i.S.d. Art. 29 EuGVVO im Verhältnis zu dem von einer anderen natürlichen oder juristischen Person klageweise vor einem international zuständigen deutschen Gericht geltend gemachten Anspruch vorliegt,

gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig verworfen.

Gründe
Der Musterverfahrensantrag des Klägers vom 20.8.2018, bei Gericht eingegangen am 21.8.2018, war im tenorierten Umfang öffentlich bekannt zu machen. Hinsichtlich der Ziffern 6., 7. und 8. war der Musterverfahrensantrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen. Die dort benannten Feststellungsziele betreffen Rechtsfragen der Zulässigkeit der Klage, nämlich der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren. Diese Fragen können indes nicht zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht werden (BGH, Beschluss vom 2.12.2014, Az. XI ZB 17/13). Die Frage der Zuständigkeit des Gerichts hat das Gericht selbst zu beurteilen, bevor über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags beschieden wird.

Das Gericht geht unter Bezugnahme auf die hier bereits ergangenen Bekanntmachungsbeschlüsse (vgl. Beschluss vom 04.04.2019, Az: 2-25 O 345/18) von der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main aus. Dies folgt aus der Listung der Beklagten an der Frankfurter Wertpapierbörse. Dementsprechend hätte sie den Regeln nach deutschem Recht hinsichtlich Bilanzierungspflichten und Informationspflichten genügen müssen. Der in Art. 7 Ziff. 2 EuGVVO und Art. 4 Abs. 2 ROM II VO vorausgesetzte Handlungsbezug kann daher bejaht werden.



Hoffmann

Richterin am Landgericht




www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/...ch_list.destHistoryId=89733
Antworten
Lazoman:

Porschee

 
14.05.19 07:10
Aber das Datum ist von gestern.
Klagen wurden abgewiesen soweit ich das verstanden habe wieso und weshalb kann ich nicht sagen,
Antworten
Lindbergh:

Klageabweisung?

3
14.05.19 07:14
Also ich lese da, dass nur die Anträge zur Zuständigkeit unzulässig sind, weil die das Gericht ohnehin von sich aus prüft
Antworten
H731400:

Bundesanzeiger

 
14.05.19 07:18
Korrigiert mich wenn daneben liege, aber verstehe ich das richtig, das die VEB nicht zuständig ist für die Aktien die in Deutschland gekauft wurden und parallel dazu die Klage abgewiesen ist ???  
Antworten
__Dagobert:

Klage wurde nicht abgewiesen,

12
14.05.19 07:21
sondern wurden nur 3 Urteilsbegehren als unzulässig verworfen, da sie nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein können.
1. Die Zuständigkeit des Gerichts ist einen Vorfrage, nicht aber Prozessgegenstand.
2. Ob Gerichtsanhängigkeit (selbe Partei macht bereits klage = Prozesshindernis) gegeben ist und damit ein Prozesshindernis vorliegt, ist ebenso eine Vorfrage und nicht Prozessgegenstand.

Also Vorsicht mit der Meinung, es sei eine Klage abgewiesen (Entscheidung in der Sache selbst).  Ich bin nur beeindruckt, wie schwach die Klage ist. Dass ich Feststellungsbegehren formuliere, die die Zulässigkeit der Klage beinhalten, habe ich auch noch nie gehört.
Das ist so, als würde ich folgende Feststellungsbegehren machen:
1. Die beklagte Partei ist passiv klagslegitimiert.
2. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig.
3. Die klagende Partei ist aktiv klagslegitimiert.
4. Das angerufene Gericht ist sachlich zuständig.
Und dann erst das übliche Klagebegehren...
Antworten
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