...ist vom 13.05.2019, also so alt kann es noch nicht sein.
1.§
Beschluss in pp.
Es soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:
I.§
Beklagte Partei
Steinhoff International Holdings N.V. vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam - Niederlande
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP
Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,
II.§
Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen
Steinhoff International Holdings N.V. vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam - Niederlande
III.§
Prozessgericht
Landgericht Frankfurt am Main
IV.§
Aktenzeichen
2-10 O 247/18
V.§
Feststellungsziele
1.§
Die Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited der Jahre 2013, 2014 und 2015 waren bis zum 05.12.2017 falsch.
2.§
Der Prospekt der Steinhoff International Holdings N.V. vom 19.11.2015 war falsch, weil er die Konzernabschlüsse 2013, 2014 und 2015 der Steinhoff International Holdings Limited beinhaltete.
3.§
Die Beklagte hat gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. (in der Fassung vor dem 03.07.2016) sowie gegen Art. 7 MAR verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, am 1. März 2016 sowie an jedem Folgetag bis zum 5. Dezember 2017 die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass sie am 29. Februar 2016 aufgrund einer fehlerhaften Bilanzierung falsche Bilanzzahlen veröffentlicht hat.
4.§
Die Beklagte hat gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es bis zum 05.12.2017 unterlassen hat, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass der geprüfte Konzernabschluss der Steinhoff International Holdings N.V. für das Jahr 2016 falsch ist.
5.§
Der Kursdifferenzschaden pro Steinhoff-Aktie (ISIN
NL0011375019) für jeden Handelstag ab dem 1. März 2016 bis zum 5. Dezember 2017 auf 84,99 Prozent des jeweiligen Erwerbskurses der Aktie.
VI.§
Lebenssachverhalt
Bei der Beklagten handelt es sich um eine niederländische Aktiengesellschaft, die seit dem 7.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert ist. Der Kläger erwarb Aktien bei der Beklagten. Mit seiner Klage macht er Schadensersatz wegen der Veröffentlichung unrichtiger Insiderinformationen, wegen Unterlassungen zur unverzüglichen Veröffentlichung von richtigen Kapitalmarkt Informationen und wegen sittenwidriger Schädigung gegenüber Kapitalanlegern geltend.
VII.§
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht
21.08.2018
Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 20.08.2018, eingegangen bei Gericht am 21.08.2018, dass
6.§
für die Klagen von Investoren, welche Schadensersatzansprüche nach §§ 37b, 37c WpHG a.F. bzw. §§ 97, 98 WpHG, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37v WpHG a.F., § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37w WpHG a.F., § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 114 WpHG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 WpHG aufgrund von Erwerben von Aktien der Steinhoff International Holdings N.V. mit der ISIN NL 0011375019 im Zeitraum vom 07.12.2015 bis zum 05.12.2017 betreffen, das Landgericht Frankfurt am Main international, sachlich und örtlich zuständig ist,
7.§
die niederländische Aktionärsvereinigung Verenigung van Effectenbezitters (VEB) aufgrund der von ihr im Königreich der Niederlande eingereichten Klage (dagvaarding) gegen die Steinhoff International Holdings N.V. nicht dieselbe Partei i.S.d. Art. 29 EuGVVO im Verhältnis zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person ist, wenn diese andere natürliche oder juristische Person vor einem international zuständigen deutschen Gericht ihrerseits Klage erhoben hat,
8.§
mittels einer durch die niederländische Aktionärsvereinigung Verenigung van Effectenbezitters (VEB) im Königreich der Niederlande eingereichten Klage (dagvaarding) gegen die Steinhoff International Holdings N.V. nicht derselbe Anspruch i.S.d. Art. 29 EuGVVO im Verhältnis zu dem von einer anderen natürlichen oder juristischen Person klageweise vor einem international zuständigen deutschen Gericht geltend gemachten Anspruch vorliegt,
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Musterverfahrensantrag des Klägers vom 20.8.2018, bei Gericht eingegangen am 21.8.2018, war im tenorierten Umfang öffentlich bekannt zu machen. Hinsichtlich der Ziffern 6., 7. und 8. war der Musterverfahrensantrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen. Die dort benannten Feststellungsziele betreffen Rechtsfragen der Zulässigkeit der Klage, nämlich der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren. Diese Fragen können indes nicht zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht werden (BGH, Beschluss vom 2.12.2014, Az. XI ZB 17/13). Die Frage der Zuständigkeit des Gerichts hat das Gericht selbst zu beurteilen, bevor über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags beschieden wird.
Das Gericht geht unter Bezugnahme auf die hier bereits ergangenen Bekanntmachungsbeschlüsse (vgl. Beschluss vom 04.04.2019, Az: 2-25 O 345/18) von der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main aus. Dies folgt aus der Listung der Beklagten an der Frankfurter Wertpapierbörse. Dementsprechend hätte sie den Regeln nach deutschem Recht hinsichtlich Bilanzierungspflichten und Informationspflichten genügen müssen. Der in Art. 7 Ziff. 2 EuGVVO und Art. 4 Abs. 2 ROM II VO vorausgesetzte Handlungsbezug kann daher bejaht werden.
Hoffmann
Richterin am Landgericht
www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/...ch_list.destHistoryId=89733