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Steinhoff International Holdings N.V.


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Beiträge: 361.311
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Steinhoff Int. Hol. kein aktueller Kurs verfügbar
 
TATE:

H7

 
05.02.19 10:54
doch ich kapiere , deshalb bin ich
Mega Long
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H731400:

@Mysterio2004

3
05.02.19 10:56
natürlich wird der Kurs nicht gleich explodieren, aber bei positiver CVA Entscheidung ist das Ding durch, klar fehlt der PWC Bericht und testierte Bilanzen etc....

Die große Frage die dann bleibt ist nur "noch" was wir für unsere Aktien demnächst bekommen 70 Cent 1,20 Euro oder oder .....  
Antworten
Manro123:

Wir warten jeden Tag auf die Erlösung

7
05.02.19 10:58
die wird schon kommen, macht euch da mal keine Gedanken. Ich bin selber fast jeden Tag hier und warte und warte und warte.... Ich warte jetzt schon wie einige sehr lange, doch das müssen wir nun mal aushalten. Ob nun Tails und Co weiter im Forum Angst verbreiten stört mich nicht. Ich bin hier und bleibe hier. Mehr kann man momentan nicht machen als Investierter und das nennt sich WARTEN....

MfG Manro (ein paar Liebe Worte) :)
Antworten
kd2go:

Danke

 
05.02.19 10:58
für die IR News. Hoffen wir mal, dass H7 recht behält und das Court rasch entscheidet. Damit anschließend, wie auch das MF CH11, CVA schnell umgesetzt wird. Dann wäre ein weiterer Baustein angegangen um bis zum Sommer (Analyst day) Fakten zu haben. Bis dahin müssen wir die Ohren steif halten.
Antworten
__Dagobert:

@Mysterio2004

 
05.02.19 10:59
Ich lese die Antwort als  - derzeit bleiben wir in UK. Über den vorliegenden Kompetenzstreit wird nunmehr vorweg entschieden. Demnach schließe ich, dass solange bis eine Entscheidung darüber ergeht, bleibt UK zuständig...

Wenn mir heute irgendwann langweilig ist, werde ich prüfen, wer zuständig ist; das kann ich allerdings nicht versprechen.
Antworten
H731400:

es kommt etwas sehr kurzfristig

6
05.02.19 11:00
weil ich IR schon lange mit der Frage nerve und heute bekommt jeder auf einmal Antwort.  
Antworten
St1986:

H7

 
05.02.19 11:01
Ja, genau dasselbe Schema wie am Tag vor der Bilanzverschiebung am 5.Dezember.  
Antworten
Proty1:

Datum

2
05.02.19 11:02
In meiner IR-Anfrage habe ich auch explizit nach dem Termin der nächsten Entscheidung gefragt und die IR ist ausgewichen.

Ich stimme H731400 somit zu, dass die Wahrscheinlichkeit eines zeitnahen Updates ansteht.
Antworten
Hobbytrader0.:

Zeitnah

3
05.02.19 11:05
Also bei mir in der Firma ist zeitnah ein.... ach lassen wir das :@
Antworten
__Dagobert:

vielleicht zur Frage ein interessanter Artikel

 
05.02.19 11:05
dieser erklärt auch die Sitzverlegung der Gesellschaften etc.

www.wienerzeitung.at/themen_channel/recht/...zrechts-auf.html

Antworten
Drohnröschen:

h7

 
05.02.19 11:11
danke für deine beharrlichen Nachfragen!
Antworten
Proty1:

Super Artikel zu Mattress CH11

4
05.02.19 11:19
Ein sehr lesenswerter Artikel, der viele "Insiderinformation" beinhaltet. Damit meine ich, dass der Verfasser an Verhandlungen teilnahm und einen involvierten Bekannten hat.

Der Artikel gibt Einblicke in die Komplexität des Falls und die Proffesionalität von Mattress Team.

www.abladvisor.com/articles/15694/...he-process-still-can-work
Antworten
__Dagobert:

VERORDNUNG (EU) 2015/848

3
05.02.19 11:19
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 20. Mai 2015

über Insolvenzverfahren

Artikel 18

Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit oder ein anhängiges Schiedsverfahren über einen Gegenstand oder ein Recht, der bzw. das Teil der Insolvenzmasse ist, gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig oder in dem das Schiedsgericht belegen ist.

Artikel 3

Internationale Zuständigkeit

(1)   Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (im Folgenden „Hauptinsolvenzverfahren“). Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.
Bei Gesellschaften oder juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. Diese Annahme gilt nur, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.
Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung ist. Diese Annahme gilt nur, wenn die Hauptniederlassung der natürlichen Person nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.

Bei allen anderen natürlichen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist. Diese Annahme gilt nur, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.
(2)   Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Hoheitsgebiet dieses letzteren Mitgliedstaats befindliche Vermögen des Schuldners beschränkt.
(3)   Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren.
(4)   Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur eröffnet werden, falls:
a)
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der Bedingungen, die das Recht des Mitgliedstaats vorschreibt, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist oder
b)
die Eröffnung des Partikularverfahrens von
i)
einem Gläubiger beantragt wird, dessen Forderung sich aus dem Betrieb einer Niederlassung ergibt oder damit im Zusammenhang steht, die sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, in dem die Eröffnung des Partikularverfahrens beantragt wird, oder
ii)
einer Behörde beantragt wird, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Niederlassung befindet, das Recht hat, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.
Nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens wird das Partikularverfahren zum Sekundärinsolvenzverfahren.

Antworten
Mysterio2004:

@__Dagobert

6
05.02.19 11:21
Ich denke man muss die Verfahren einfach komplett differenziert betrachten.
AIH vs LSW läuft vor dem Handelsgericht in Wien und die Abwicklung der SEAG und Steinhoff Finance in UK.

Die beiden Schuldenesel wurden durch die Umsiedlung nach UK ja auf die weitere Abwicklung gemäß englischem Insolvenzrecht vorbereitet und nach 6 Monaten mit Firmensitz in UK hast du als Unternehmer auch die Möglichkeit von dem englischen Insolvenzrecht Gebrauch zu machen.

Schauen wir mal wie es dahingehend nun weiter geht, wenn Seifert vom CVA auf der SEAG Seite ausgeschlossen bleiben sollte, dann verliert er seinen doppelten Boden & dies würde auch wieder durchaus neue interessante Möglichkeiten mit Bezug auf den in Wien laufenden Streit zwischen AIH und LSW eröffnen, darauf werde ich jedoch erst eingehen wenn wir bezüglich des LSW Claims gegen das CVA eine verbindliche Information haben.

Viele Grüße
Mysterio

 
Antworten
NoCapital:

Heute.....

2
05.02.19 11:22
...da muss auch ich H7 Recht geben, könnte etwas passieren.

Definitiv aber in dieser Woche!

Jetzt beten wir mal, dass das gut ausgeht - dann bekommen wir einen heftigen Kursanstieg zu sehen!
Antworten
NoCapital:

Leute.....

 
05.02.19 11:28
....durchhalten....!!!

Die Erlösung naht!
Antworten
__Dagobert:

@Mysterio2004

3
05.02.19 11:28
Ja, genau deshalb habe ich die beiden Bestimmungen gepostet, die die Zuständigenkeiten bei Insolvenzverfahren regeln.

1. Zuständigkeit für die Insolvenz selbst: Mittelpunkt der Interessen
2. Wirkung der Insolvenz auf bestehende Verfahren
Antworten
zoli2003:

Erlösung?

 
05.02.19 11:46
Ja gerne. Hätt´ ich nix dagegen.
Kurs hält sich tapfer. Schichten paar Börsenprofis wieder um? Von Gerry und Wirecard zurück zu SH ;-) Andererseits graut es mir vor dem/die einen oder "andererer" und deren Weisheiten und Börsentipps.
Antworten
BobbyTH:

wichtig zu wissen

 
05.02.19 11:57
wäre also zu welchem Zeitpunkt Steinhoff den Sitz nach England verlegt und den Antrag zum CVA gestellt hat. Ich erinnere mich nur noch wage, aber ich glaube das die 3 Monate zwischen Sitzverlegung und CVA waren.

Dirty du hast doch bestimmt die genauen Daten?
Antworten
H731400:

@BobbyTH

 
05.02.19 12:05
die haben den Firmensitz nach UK verlegt wegen dem schönen Wetter, mit dem CVA hat das gar nichts zu tun. :-))  
Antworten
Martin_Andre.:

Bobby

5
05.02.19 12:06
Die Sitzverlegung nach England wurde am 03.08.2018 bekannt gegeben.

STEINHOFF INTERNATIONAL HOLDINGS N.V. - SEAG And Finance Holding Relocate Business And Management Activities To The UK
3 August 2018 10:45

SNH SHFF 201808030021A
SEAG And Finance Holding Relocate Business And Management Activities To The UK

Steinhoff International Holdings N.V.
(Incorporated in the Netherlands)
(Registration number: 63570173)
Share Code: SNH
ISIN: NL0011375019


Steinhoff Investment Holdings Limited
(Incorporated in the Republic of South Africa)
(Registration number: 1954/001893/06)
JSE Code: SHFF
ISIN: ZAE000068367
(“Steinhoff Investments”)


SEAG AND FINANCE HOLDING RELOCATE BUSINESS AND MANAGEMENT ACTIVITIES TO THE UK

Steinhoff International Holdings N.V. (the “Company” and together with its subsidiaries (the
“Group”))

The Company refers to its announcement on 20 July 2018 confirming that the lock-up
agreement in connection with the restructuring of the financial indebtedness of the Company,
Steinhoff Europe AG (“SEAG”), Steinhoff Finance Holding GmbH (“Finance Holding”) and
Stripes US Holding Incorporated (the “LUA”) has become effective in accordance with its
terms.

On behalf of SEAG and Finance Holding, the Company announces that SEAG and Finance
Holding will each relocate their principal place of business from Austria to the United Kingdom
and set up a permanent establishment in the United Kingdom.

Consequently, from the date of this announcement for each of SEAG and Finance Holding:

(i)     the principal place of business and address for all its notices and communications;

(ii)    the management and principal place of administration; and

(iii)   the head office,

will be the same as the head office of the Steinhoff UK Group which is located at: 5th Floor
Festival House, Jessop Avenue, Cheltenham, Gloucestershire, GL50 3SH, United Kingdom.

The board members of SEAG are: (i) Supervisory Board – Louis du Preez (Chairman), Richard
Heis (Deputy Chairman) and Philip Dieperink; and (ii) Management Board – Theodore de Klerk
and David Frauman.

The board members of Finance Holding are: Louis du Preez and David Frauman.

None of the board members of SEAG or Finance Holding are resident in Austria.
Shareholders and other investors in the Company are advised to exercise caution when
dealing in securities of the Group.

JSE Sponsor: PSG Capital

Stellenbosch, 3 August 2018
Antworten
Mysterio2004:

@BobbyTH

3
05.02.19 12:09
Zu deiner Frage wann die Kisten umgesiedelt wurden.

irhosted.profiledata.co.za/steinhoff/...sPopUp.aspx?id=315917
Antworten
Dirty Jack:

Vielleicht hilft das ein wenig:

4
05.02.19 12:10
SEAG CVA Proposal (Deepl), S. 28:
Die Gesellschaft ist eine österreichische Aktiengesellschaft mit einer britischen Niederlassung (wie dieser Satz in den Overseas Companies Regulations 2009/1801 verwendet wird) ab dem 1. August 2018. Die Geschäftstätigkeit, der Betrieb und das Management des Unternehmens werden von seinen Büros in Cheltenham und COMI in England aus durchgeführt.
24.2 Die Gesellschaft ist eine der Holdinggesellschaften des Konzerns. Die operativen Gesellschaften des SEAG-Konzerns handeln, beziehen und produzieren Möbel, Haushaltswaren und Gebrauchsgegenstände in Europa (einschließlich Großbritannien), Asien, Australien und nach einer Konzernumstrukturierung am 5. Oktober 2018 in den USA. Der SEAG-Konzern umfasst derzeit mehrere Unternehmen (siehe Anhang 3 (Vereinfachtes Konzernstrukturdiagramm vor der Restrukturierung)) und beschäftigt rund 70.000 Mitarbeiter. Das Unternehmen selbst hat keine Mitarbeiter.
24.3 Die Hauptfunktionen der Gesellschaft bestehen darin, bestimmte wesentliche Investitionen des Konzerns außerhalb Afrikas zu halten und als Hauptdarlehensnehmer für wesentliche Schulden des SEAG-Konzerns aufzutreten. Die einzigen wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft sind die Beteiligungen am SEAG-Konzern und bestimmte konzerninterne Forderungen.

Und selbiges Dokument S. 7:
Gläubiger mit Sitz in der Europäischen Union (einschließlich des Vereinigten Königreichs) sollten beachten, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) aufgrund der Neufassung der Insolvenzverordnung verpflichtet sind, eine freiwillige Unternehmensvereinbarung für ein Unternehmen, das seine COMI im Vereinigten Königreich hat, anzuerkennen, wie dies bei der Gesellschaft der Fall ist.

Der erste CVA Termin war der 16.10.. Stand so in den Dokus des September Gläubigertreffens.
3 Monatsregel???
Antworten
Neonblack667:

.

 
05.02.19 12:14
Habe ich den Grund für den Anstieg gerade überlesen oder ist das einfach Börse?
Antworten
kataklysmus32:

Kann eine Erholung sein vom Fall

 
05.02.19 12:15
Das heißt aber leider nicht nichts meist gibt es eine Erholung und dann weitere Angaben.

Also abwarten.
Antworten
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