Rechtlich wird davon ausgegangen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer Körperschaft oder Anstalt dort liegt, wo sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Diese gesetzliche Vermutung kann nur dann widerlegt werden, wenn objektive Umstände vorliegen, die von einem Dritten anerkannt werden können und die einen anderen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen begründen, der von der Gerichtsbarkeit des satzungsmäßigen Sitzes der betreffenden Körperschaft oder Anstalt abweicht. Während dies ein einigermaßen praktikabler Ausgangspunkt zu sein scheint, kann diese rechtliche Annahme entweder (i) überhaupt nicht erforderlich sein, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zweifelsfrei feststeht (z. B. das einzige Fabrikgebäude im Staat X) oder (ii) relativ leicht widerlegt werden, wenn der satzungsmäßige Sitz im Staat X liegt, während sich alle Geschäfte, Vermögenswerte usw. im Staat Y befinden.
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