" Soweit schön und gut.
Es ist im Gerichtswesen nun mal so, dass vor der Befassung in der Angelegenheit zunächst und vorab immer erst die gerichtliche Zuständigkeit zu prüfen ist. "
Die Zuständigkeit eine Klage als Unsinn in der Sache abzuweisen ist immer gegeben ! Veranschaulichung : Angenommen, SH hätte bereits bei der 1. Anhörung das GS rechtskräftig abgeschlossen gehabt und die Bestätigung der Gläubiger zur Solvenz vorlegen können. Soll Fr. Slingers dann etwa sagen, ok, alles schön und gut, ihr seid zwar nicht insolvent und mir ist klar, ein nicht insolventes Unternehmen kann nicht liquidiert werden, trotzdem läuft das Verfahren auf eure Kosten ( die Zinslast ) erst einmal weiter, bis wir geklärt haben, ob SA theoretisch für ein Verfahren zur Liquidation überhaupt zuständig wäre ?
Manche Fragen erübrigen sich im Gerichtswesen, wenn ihre Beantwortung keine Rolle mehr spielt. Die Zuständigkeitsfrage wäre somit nur noch eine rein akademische, die das Rechtssystem in SA außerhalb des Verfahrens bei entsprechender Lust und Laune klären kann.