Es scheint ja allgemeine Verunsicherung über die gestrige Meldung wegen Verschiebung der Anhörung vor Gericht zu bestehen. Hierzu habe ich, wen es interessiert, einmal die entsprechende gesetzliche Regelung des holländischen Regelwerkes hinzugezogen. Bemerkenswert erscheint mir auch der Hinweis, daß die möglichen Gründe für eine evtl. Verschiebung der Anhörung (30.06.21) nun keinesfalls wegen der bösen bösen Gläubiger oder weil Steinhoff seine Hausaufgaben nicht erledigt oder erledigen will zuzuschenken sind. Hier mal ein paar Querverweise was das Regelwerk zum Verfahren SoP vorsieht:
Quelle: www.dutchcivillaw.com/legislation/bankruptcyact01010.htm
Artikel 263 Publication of the list
- 1. The administrators shall lodge a copy of the list referred to in Article 259 at the office of the clerk of the court, where this list shall remain available for public inspection free of charge during seven days preceding the meeting meant in Article 255.
Artikel 263 Veröffentlichung des Verzeichnisses
- (1) Die Verwalter hinterlegen eine Abschrift der in Artikel 259 genannten Liste bei der Geschäftsstelle des Gerichts, wo diese Liste sieben Tage vor der in Artikel 255 bezeichneten Sitzung zur kostenlosen öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.Zunächst ganz banal, diese Gläubigerliste die Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, ist wohl und dies war eben bereits am 11.06.21 absehbar noch nicht final erstellt. Der grund dürfte dann wohl auch nicht in der Unwilligkeit der Administratoren oder SH zu finden sein, sondern ganz einfach darin das die Anspruchsberechtigten noch nicht klar abgegrenzt sind. Über andere möglicherweise besonders spitzfindige Verfahrenstaktiken zu spekulieren, obliegt mir nicht.
Was ich aber mit Sicherheit annehme ist, daß man das Verfahren (SoP) nicht wegen ungeklärter Ansruchsberechtigungen auf‘s spiel setzt.
Zur Begründung meiner Annahme lohnt ein Rücksprung aus o.g. Artikel 263 der sich auf Artikel 259 bezieht:
Article 259 List of admitted claims and list of disputed claims
The administrators shall prepare a list of the claims submitted to them, with mention of the names and addresses of the creditors, the amount and description of the claims and whether and to what extent the claims are admitted or disputed by the administrators.
Artikel 259 Verzeichnis der anerkannten Forderungen und Verzeichnis der bestrittenen Forderungen
(1) Die Verwalter erstellen ein Verzeichnis der bei ihnen angemeldeten Forderungen mit Angabe der Namen und Anschriften der Gläubiger, der Höhe und Bezeichnung der Forderungen sowie der Angabe, ob und in welchem Umfang die Forderungen von den Verwaltern anerkannt oder bestritten werden.frohes treiben.....