wensentlich Begründung!!
www.solarmillennium.de/deutsch/archiv/...ebnisse_deloitte.html
"Die von Deloitte untersuchten Sachverhalte erstrecken sich vor allem auf die Einbeziehung der Projekt- bzw. Beteiligungsgesellschaften Solar Millennium Verwaltungs GmbH, Solar Millennium Beteiligungen GmbH und Ibersol Kraftwerks GmbH in die jeweiligen Konzernabschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und die korrekte Anwendung der relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards. Deloitte hat bestätigt, dass die bilanzielle Abbildung der Sachverhalte mit einer Ausnahme IFRS-konform war. Die Veräußerung von 50 Prozent der Anteile an der Projektgesellschaft von Andasol 3 im Rahmen der Entkonsolidierung der Solar Millennium Beteiligungen GmbH hätte nicht im Konzernabschluss 2005/2006 erfasst werden dürfen, sondern im Konzernabschluss 2008/2009 gezeigt werden müssen."
Die im Geschäftsjahr 2005/2006 erfolgte Entkonsolidierung wäre nur zulässig gewesen, wenn General Electric Financial Services (GEFS) sich tatsächlich an mit 80 % an der Solar Millennium Beteiligungen GmbH beteiligt hätte.
Dies war jedoch nicht weder 2005/2006 noch zu einem späteren Zeitpunkt der Fall. Vielmehr behauptete die Solar Millennium AG bis Januar 2010 (!!!), GEFS sei mit 80 % an der Solar Millennium Beteiligungen GmbH beteiligt. In den Geschäftsberichten 2005/2006, 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 täuschte die Solar Millennium AG die Anleger über die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse. Die fehlerhafte Entkonsolidierung beruhte anfangs möglicherweise auf einer fehlerhaften Interpretation der IFRS, hätte aber spätestens im Geschäftsjahr 2006/2007 berichtigt werden müssen.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich GEFS endgültig gegen einen Einstieg bei der Solar Millennium Beteiligungen GmbH entschieden hatte (bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Einstieges von GEFS nicht mehr als wahrscheinlich war), hätte S2M hierüber berichten MÜSSEN und die Solar Millennium Beteiligungen GmbH und den Konzernabschluss 2005/2006 berichtigen müssen.
Die nicht erfolgte Aufklärung der Anleger über die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse in Kombination mit einer irreführenden Berichterstattung stellt einen hinreichenden Anfangsverdacht für eine vorsätzliche unrichtige Darstellung nach § 331 HGB dar.