So müssen sich Minister verhalten
Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete sind in neun Paragrafen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags festgelegt
Politiker in Amt und Würden müssen sich bestimmten Verhaltensregeln unterwerfen. Für Bundestagsabgeordnete sind diese in neun Paragrafen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags festgelegt.
Für die Honoraraffäre um Ex-Verteidigungsminister Rudolf Scharping, der für die SPD im Parlament sitzt, ist der Paragraf 1 entscheidend.
Danach ist ein Mitglied des Bundestags dazu verpflichtet, dem Parlamentspräsidenten schriftlich unter anderem folgende Tätigkeiten anzuzeigen: "Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen; Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten sowie publizistische und Vortragstätigkeiten; der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen." Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten und Verträgen müssen den Verhaltensregeln zufolge auch Einkünfte angegeben werden, soweit sie den vom Bundestag festgelegten Mindestbetrag von rund 2 500 Euro im Monat oder rund 15 300 Euro im Jahr nicht überschreiten.
Für Mitglieder des Bundeskabinetts sind im Ministergesetz Verhaltensregeln formuliert. Nach Paragraf 5 dürfen die Mitglieder der Bundesregierung "neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören oder gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben. Der Bundestag kann Ausnahmen von dem Verbot der Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zulassen." Weiter heißt es in dem Gesetz: "Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung haben dieser über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie in Bezug auf ihr Amt erhalten. Die Bundesregierung entscheidet über die Verwendung der Geschenke." AP
Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete sind in neun Paragrafen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags festgelegt
Politiker in Amt und Würden müssen sich bestimmten Verhaltensregeln unterwerfen. Für Bundestagsabgeordnete sind diese in neun Paragrafen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags festgelegt.
Für die Honoraraffäre um Ex-Verteidigungsminister Rudolf Scharping, der für die SPD im Parlament sitzt, ist der Paragraf 1 entscheidend.
Danach ist ein Mitglied des Bundestags dazu verpflichtet, dem Parlamentspräsidenten schriftlich unter anderem folgende Tätigkeiten anzuzeigen: "Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen; Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten sowie publizistische und Vortragstätigkeiten; der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen." Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten und Verträgen müssen den Verhaltensregeln zufolge auch Einkünfte angegeben werden, soweit sie den vom Bundestag festgelegten Mindestbetrag von rund 2 500 Euro im Monat oder rund 15 300 Euro im Jahr nicht überschreiten.
Für Mitglieder des Bundeskabinetts sind im Ministergesetz Verhaltensregeln formuliert. Nach Paragraf 5 dürfen die Mitglieder der Bundesregierung "neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören oder gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben. Der Bundestag kann Ausnahmen von dem Verbot der Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zulassen." Weiter heißt es in dem Gesetz: "Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung haben dieser über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie in Bezug auf ihr Amt erhalten. Die Bundesregierung entscheidet über die Verwendung der Geschenke." AP