Die gesetzliche Altersversorgung ist die erste, die betriebliche Altersversorgung die zweite und die private Altersversorgung die dritte Säule. Sicherlich wird die Eigenverantwortung stärker betont aber andererseits muss man sehen, dass den Schweizer Arbeitnehmern mehr Geld im Beutel bleibt, weil die Steuern niedriger sind.
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der Schweiz baut auf der sogenannten Dreisäulenkonzeption auf.
erste Säule: Alters- und Hinterlassenenversicherung, sowie die Invalidenversicherung (AHV und IV). Im Folgenden werde ich nur auf die AHV eingehen.
zweite Säule: Berufliche Altersvorsorge (BV)
dritte Säule: Selbstvorsorge
Dieses Dreisäulenkonzept ist seit 1972 in der schweizerischen Bundesverfassung verankert. De facto besteht es aber schon viel länger. Die AHV wurde 1948 eingeführt. Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge trat 1985 in Kraft. Obwohl die zweite Säule nach der AHV umfassend rechtlich normiert wurde, ist sie der älteste Zweig der schweizerischen Altersvorsorge. Personalvorsorgestiftungen gibt es bereits seit Beginn dieses Jahrhunderts.
Ganz richtig ist die Bezeichnung "Dreisäulenkonzeption" eigentlich nicht. Das System besteht weniger aus drei gleichberechtigten Säulen sondern stellt eher eine Pyramide mit drei Ebenen dar.
Die AHV ist die Grundversicherung. Die umfasst die gesamte Wohnbevölkerung. Es gibt in der Schweiz keine Sondersysteme für Beamte, Bauern, Selbständigerwerbende. Es gibt mit wenigen Ausnahmen, die in völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz begründet sind, auch keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Die berufliche Vorsorge ist die Pflichtversicherung für Arbeitnehmer. Selbständigerwerbende haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.
Die dritte Säule steht Erwerbstätigen offen und ist keine Sozialversicherung, sondern steuerbegünstigtes Vorsorgesparen.
Diese drei Säulen ergänzen sich in ihren Leistungszielen.
Die AHV soll den Existenzbedarf sichern. Man versteht darunter entstehungsgeschichtlich einen einfachen aber menschenwürdigen Lebensabend.
Mit der beruflichen Vorsorge soll in angemessener Weise die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung garantiert werden. Dieses Ziel gilt als erfüllt, wenn die Renten von AHV und beruflicher Vorsorge zusammen 60 Prozent des letzten Einkommens abdecken. Wie dieses Einkommen definiert wird, wird später ausführlich erklärt.
Die dritte Säule stellt quasi das Penthouse der schweizerischen Altersvorsorge dar und soll für "weiteren Bedarf" zur Verfügung stehen.
3. Unterschiede zwischen AHV und beruflicher Vorsorge
Es lohnt sich, die Unterschiede zwischen der AHV und der BV noch einmal klar herauszuarbeiten.
Die AHV ist die Universalversicherung für die gesamte Bevölkerung. Auch nichterwerbstätige Personen sind versichert. Das sagt bereits, dass die AHV zahlreiche Solidaritätskomponenten aufweist. Beitragssubstrat der AHV ist denn auch das gesamte Einkommen. Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze. Die Leistungen sind dagegen begrenzt. Es gibt eine Maximalrente in der Höhe von 1270€. Diese Maximalrente ist genau doppelt so hoch wie die garantierte Minimalrente (635€). Neben den Versicherten tragen auch der Bund und die Kantone an die Finanzierung der AHV bei. 20 Prozent der Ausgaben werden durch die öffentliche Hand getragen. Die AHV, ihre Leistungen, ihre Finanzierung und die Organisation ist in einem sehr detailliert normierten Bundesgesetzt geregelt.
Finanziert wird die AHV nach dem Umlageverfahren.
Die berufliche Vorsorge ist dagegen eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer. Selbständigerwerbende können sich freiwillig in der beruflichen Vorsorge versichern. Die berufliche Vorsorge wird von Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt, welche rechtlich selbständig und insbesondere vom Arbeitgeber unabhängig sind. Grundlage der beruflichen Vorsorge ist ein Rahmengesetz, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Dieses Gesetz enthält lediglich Minimalvorschriften, welche von Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen erfüllt werden müssen. Darüber hinaus besteht ein grosser Spielraum zur Ausgestaltung des betrieblichen Vorsorgewerks. In der Schweiz bezeichnet man die berufliche Vorsorge, welche sich auf die Minimalvorschriften beschränkt, als obligatorische Vorsorge. Daneben gibt es die überobligatorische Vorsorge, deren Vorsorgepläne weiter gehen als vom Gesetz verlangt wird. Immerhin gegen 70 Prozent der Vorsorgeeinrichtungen sind im Überobligatorium tätig. Eine gute Pensionskasse ist ein wichtiges Attraktivitätsmerkmal eines Arbeitgebers in der Schweiz.
Diese stark privatrechtliche Ausrichtung der beruflichen Vorsorge schafft Raum für flexible Lösungen, welche bei einer staatlichen Massenversicherung wie der AHV schon aus finanziellen Gründen nicht möglich wären. Dass auch mit dem Zusammenspiel zwischen AHV und beruflicher Vorsorge nicht alle Probleme gelöst sind, soll später noch im Detail beschrieben werden. Bei den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils auf die obligatorische und die überobligatorische Vorsorge besonders eingegangen.
In der obligatorischen Versicherung ist nicht das ganze Einkommen, sondern nur gerade der sogenannte koordinierte Lohn versichert. Kleinere Einkommen gelten als durch die AHV genügend abgesichert. Ich komme auf den Begriff des koordinierten Lohnes noch genau zu sprechen.
Die berufliche Vorsorge wird nicht nach dem Umlageverfahren sondern nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert.
4. Dritte Säule
Die dritte Säule oder Selbstvorsorge ermöglicht ein steuerbegünstigtes Vorsorgesparen. Möglich ist ein Vorsorgekonto bei einer Bank oder der Abschluss einer Vorsorgepolice bei einer Versicherung. Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende die einer Pensionskasse angeschlossen sind, können jährlich maximal 3'657 € in der dritten Säule anlegen. Bei Selbständigerwerbenden, die sich keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben, beläuft sich dieser Betrag auf 20 Prozent des Einkommens, höchstens aber auf 18'284 €. Die Einlagen in die dritte Säule können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auf der anderen Seite sind diese Einlagen gebunden. Sie können im Regelfall frühesten 5 Jahre vor Erreichen des Rentenalters bezogen werden. Das Gesetz lässt allerdings Ausnahmen zu, so insbesondere bei Eintritt eines Todes- oder Invaliditätsfalles oder zum Erwerb von Wohneigentum. Im Auszahlungsfall müssen die Leistungen der dritten Säule allerdings versteuert werden. Die steuerliche Belastung ist aber schon deshalb geringer, weil die Steuerprogression nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit gebrochen werden kann. Zusammengefasst ist die dritte Säule eine attraktive ergänzende Vorsorgeform, welche sich flexibel den individuellen Bedürfnissen anpassen lässt, die aber im Ergebnis nur gutverdienenden Personen offen steht.
5. Koordinierter Lohn
Der koordinierte Lohn ist die Schlüsselgrösse der beruflichen Vorsorge. Als koordinierter Lohn gilt der Bruttolohn abzüglich des Betrages der jährlichen Höchstrente der AHV (15‘237 €). Einkommen unterhalb dieses Schwellenwertes sind im Obligatorium nicht versichert. Der dreifache Betrag des Schwellenwertes (45‘711 €) bildet den oberen Grenzwert des in der obligatorischen Vorsorge versicherten Einkommens. Einkommen über diesem Grenzwert sind nur in der überobligatorischen Vorsorge versichert.
In der Theorie ist die Erklärung für den Koordinationsabzug und die Nichtversicherung von Einkommen unterhalb des Schwellenwertes einleuchtend. Da diese Einkommensbereiche bereits durch die AHV erfasst werden, würde eine Unterstellung unter die berufliche Vorsorge zu Doppel- oder Überversicherungen führen. Das Problem ist nun aber, dass die Renten der AHV - entgegen dem Verfassungsauftrag - nicht existenzsichernd sind. Für Personen mit kleinen und mittleren Einkommen resultiert daher aus der Kombination von nicht existenzsichernder AHV und nicht oder nur teilweise versichertem Einkommen in der beruflichen Vorsorge unter Umständen eine ungenügende Altersvorsorge.
Für mich ist auch das (gesetzliche!) Krankenversicherungsmodell sehr interessant, obwohl und das darf nicht verschwiegen werden, auch dieses System unter Geldknappheit leidet: Es gilt das Kopfprinzip, d.h. keine Familienversicherung (aber günstige Tarife für Kinder), es gilt das Franchiseprinzip, d.h. Beiträge sind in Relation zum jährlichen Eigenanteil wählbar, es ist wählbar ob man lediglich im Spital seines Heimatkantons behandelt werden will oder schweizweit, ob man im 6-Bett-Zimmer liegen will oder bequemer. Kurz und gut: Der Versicherte kann frei entscheiden, welche Leistungen er versichern und dann zahlen möchte. Zahnversicherung ist nicht inklusive. Jeder Schweizer überlegt sich, ob er eine Zahnversicherung abschliesst (relativ teuer) oder Geld zur Seite legt und die Rechnungen privat bezahlt.