Rösch: Positiver Zwischenbescheid, Aktie +22%
22.11.2001 16:36:00
Der IKK-Bundesverband hat der Rösch AG Medizintechnik in Bezug auf den Antrag auf Aufnahme des nadelfreien Injektionssystems INJEX(tm) in das Hilfsmittelverzeichnis mitgeteilt, dass nach Prüfung des Produktes die Auffassung erlangt wurde, dass es sich bei dem INJEX(tm)-System grundsätzlich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V handeln kann.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind zuständig für die Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses, das die zur Kostenerstattung zugelassenen Hilfsmittel mit Festbeträgen oder vereinbarten Preisen listet.
Vorbehaltlich der noch zu präzisierenden leistungsrechtlichen Zusammenhänge und unter Hinzuziehung der bereits im Hilfsmittelverzeichnis veröffentlichten grundlegenden Qualitätsstandards sowie der allgemeinen Voraussetzungen zur Aufnahme von neuen Hilfsmitteln nach § 139 Abs. 2 SGB V sind aus heutiger Sicht die Voraussetzungen zur Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis erfüllt.
Nach diesem positiven Zwischenbescheid nimmt die Rösch AG die Verhandlungen mit den einzelnen Krankenkassen auf, um mit diesen Versorgungsverträge abzuschließen. Bei Eingang des endgültigen Bescheides der Spitzenverbände kann dann auf Basis dieser Versorgungsverträge die Lieferung von INJEX(tm)-Systemen im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen.
Die Aktie von Rösch gewinnt derzeit 22,7 Prozent auf 10,00 Euro.
22.11.2001 16:36:00
Der IKK-Bundesverband hat der Rösch AG Medizintechnik in Bezug auf den Antrag auf Aufnahme des nadelfreien Injektionssystems INJEX(tm) in das Hilfsmittelverzeichnis mitgeteilt, dass nach Prüfung des Produktes die Auffassung erlangt wurde, dass es sich bei dem INJEX(tm)-System grundsätzlich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V handeln kann.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind zuständig für die Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses, das die zur Kostenerstattung zugelassenen Hilfsmittel mit Festbeträgen oder vereinbarten Preisen listet.
Vorbehaltlich der noch zu präzisierenden leistungsrechtlichen Zusammenhänge und unter Hinzuziehung der bereits im Hilfsmittelverzeichnis veröffentlichten grundlegenden Qualitätsstandards sowie der allgemeinen Voraussetzungen zur Aufnahme von neuen Hilfsmitteln nach § 139 Abs. 2 SGB V sind aus heutiger Sicht die Voraussetzungen zur Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis erfüllt.
Nach diesem positiven Zwischenbescheid nimmt die Rösch AG die Verhandlungen mit den einzelnen Krankenkassen auf, um mit diesen Versorgungsverträge abzuschließen. Bei Eingang des endgültigen Bescheides der Spitzenverbände kann dann auf Basis dieser Versorgungsverträge die Lieferung von INJEX(tm)-Systemen im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen.
Die Aktie von Rösch gewinnt derzeit 22,7 Prozent auf 10,00 Euro.