Wenn sich das mal nicht sehr negativ auf ricardo.de auswirken wird:
mein tipp, kurzfristig raus!!
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MÜNSTER (dpa-AFX) - Eine Auktion im Internet, bei der Bieter und Anbieter
lediglich eine Plattform erhalten, ist keine Versteigerung im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das hat am Freitag die 4. Zivilkammer des
Landgerichts Münster entschieden. Unter anderem fehle für ein rechtmäßiges
Versteigerungs-Geschäft die Person des Auktionators. Auch die Bietzeit sei im
Internet nur begrenzt, hieß es zur Begründung.
Geklagt hatte ein Bieter, der bei einer Autoversteigerung im Netz zwar das
höchste Gebot von 23 350 Mark abgab, den Wagen aber trotzdem nicht bekam. Der
Händler verwies auf den mindestens doppelt so hohen Wert des Neuwagens und
verweigerte die Herausgabe. Den Wagen hatte er über das Internet
-Auktionsunternehmen Ricardo.de angeboten.
Grundsätzlich hätten beide Seiten eine eindeutige Willenserklärung zum
Zustandekommen des Geschäfts abgeben müssen, argumentierte das Gericht. Bei
privaten Auktionen im Internet sei das Höchstgebot nicht gleich bedeutend mit
dem Zuschlag bei einer Versteigerung. Der Mann habe daher keinen Anspruch auf
Herausgabe des Fahrzeugs./DP/kh
Quelle: News (c) dpa-AFX Wirtschaftsnachrichten GmbH.
Vielen Dank für Ihr Abonnement
mein tipp, kurzfristig raus!!
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MÜNSTER (dpa-AFX) - Eine Auktion im Internet, bei der Bieter und Anbieter
lediglich eine Plattform erhalten, ist keine Versteigerung im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das hat am Freitag die 4. Zivilkammer des
Landgerichts Münster entschieden. Unter anderem fehle für ein rechtmäßiges
Versteigerungs-Geschäft die Person des Auktionators. Auch die Bietzeit sei im
Internet nur begrenzt, hieß es zur Begründung.
Geklagt hatte ein Bieter, der bei einer Autoversteigerung im Netz zwar das
höchste Gebot von 23 350 Mark abgab, den Wagen aber trotzdem nicht bekam. Der
Händler verwies auf den mindestens doppelt so hohen Wert des Neuwagens und
verweigerte die Herausgabe. Den Wagen hatte er über das Internet
-Auktionsunternehmen Ricardo.de angeboten.
Grundsätzlich hätten beide Seiten eine eindeutige Willenserklärung zum
Zustandekommen des Geschäfts abgeben müssen, argumentierte das Gericht. Bei
privaten Auktionen im Internet sei das Höchstgebot nicht gleich bedeutend mit
dem Zuschlag bei einer Versteigerung. Der Mann habe daher keinen Anspruch auf
Herausgabe des Fahrzeugs./DP/kh
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