Rechtsformvorteile bei der Erbschaftsteuer


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Rechtsformvorteile bei der Erbschaftsteuer

 
01.11.03 16:50
Erbfall? Die Steuervorteile der KG nutzen!


Von Michael Streck


GmbH oder Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft): Welche Rechtsform ist steuerlich günstiger? Berücksichtigt man die Ertragsteuern, das heißt Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, so ist das Urteil nicht eindeutig.


HB KÖLN. Bei Gewinnen, die das Unternehmen nicht verlassen, schneidet die GmbH besser ab, weil der Körperschaftsteuersatz deutlich niedriger ist. Bezieht man die Steuerbelastung des Gesellschafters oder Anteilseigners für den Fall mit ein, dass Gewinne von ihm entnommen werden oder an ihn ausgeschüttet werden, so hat die Personengesellschaft die Nase vorn.

Diese Berechnung bezieht allerdings die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die anfällt, wenn KG-Anteile oder GmbH-Anteile verschenkt oder vererbt werden, nicht mit ein. Denn im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht unterscheiden sich Personengesellschaft und GmbH deutlich.

Vorab: Beide Rechtsformen genießen die Vorteile des Betriebsvermögens, die das Erbschaftsteuerrecht gewährt. Es gibt den Freibetrag für Betriebsvermögen. Der verbleibende Wert ist sodann mit 60 % anzusetzen. Es gibt besondere Stundungsmöglichkeiten. Außerdem gibt es günstige Sonderregeln bei den Steuerklassen. Diese Begünstigung hat dazu geführt, dass der Bundesfinanzhof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes hat. Hierüber wird in Zukunft das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Der gravierende Unterschied liegt in der Bewertung der GmbH beziehungsweise der KG. Die GmbH-Anteile werden nach dem Stuttgarter Verfahren bewertet. Diese Bewertung will auch den Geschäftswert der GmbH erfassen. Bei Personengesellschaften, und zwar bei gewerblichen wie freiberuflichen, werden die ertragsteuerlichen Buchwerte der Steuerbilanz zugrunde gelegt. Diese weisen keine stillen Reserven aus. In der Steuerbilanz ist kein Geschäfts- oder Praxiswert aktiviert. Wer GmbH-Anteile verschenkt oder vererbt, unterwirft mithin den Firmenwert der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei Personengesellschaften bleibt dieser unversteuert.

Hinzu tritt ein anderer Vorteil, der nicht gering zu achten ist.



Anders als bei der GmbH ist die Steuerbilanz einer Personengesellschaft leichter zu gestalten. Wer seine Kommanditgesellschaft auf die nächste Generation übertragen will, kann die Bilanz so herrichten, dass ein Nullwert entsteht. Er kann Aktivvermögen, dass mit dem Nennwert angesetzt wird (Geld und Forderungen) entnehmen oder bei der Schenkung zurückbehalten. Er kann auch relativ unproblematisch die Passivseite gestalten. Dies ist bei einer Personengesellschaft deshalb möglich, weil es in der Regel keine Besteuerungsschranke zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft bei Vermögensteilen gibt, die keine stillen Reserven enthalten. Dies ist grundsätzlich anders bei der GmbH.

Um dies in Zahlen auszudrücken: Es ist durchaus denkbar, eine hoch gewinnträchtige Kommanditgesellschaft vom Vater auf den Sohn dergestalt zu übertragen, dass der Kapitalwert (Aktiva minus Passiva) Null ist, so dass es keinen Schenkungsteuerwert gibt. Zugleich geht vom Vater auf den Sohn vielleicht ein Firmenwert in Höhe von mehreren Millionen über, ohne dass auch ein Euro Schenkungsteuer gezahlt wird.

Aus diesem Grund ist es unvernünftig, wenn ältere Unternehmer gewissermaßen noch vor dem Erbfall eine Personengesellschaft in eine GmbH umwandeln. Eher könnte man zu dem Gegenteil raten.

Diese Unterscheidung zwischen Personengesellschaft und GmbH, so verblüffend sie zu sein scheint, ist für den Bundesfinanzhof sachgerecht. In seiner Entscheidung vom 22. Mai 2002 zur möglichen Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes wird gerade diese differenzierende Behandlung von GmbH und Personengesellschaft hingenommen. Sie wird nicht zur Begründung der Verfassungswidrigkeit herangezogen.

Bei Gestaltungen können in jedem Fall heute noch diese Vorteile der Personengesellschaft genutzt werden. Da mit einer Rückwirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (die nicht vor 2004 kommen wird) oder einer reformierenden Gesetzgebung nicht zu rechnen ist, wird eine solche Gestaltung Bestand haben. Unabhängig hiervon ist es sogar denkbar, dass diese Unterschiede auch in Zukunft das Recht von GmbH und KG bestimmen.

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