Müssen muss man nichts! Wenn der Aufsichtsrat der Meinung ist, dass die beschlossene Kapitalerhöhung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden soll, z.B. weil die Situation am Kapitalmarkt problematisch ist, dann kann sie das ohne weiteres!
Im Augenblick ist der HV-Beschluss zur Kapitalerhöhung auch noch nicht rechtswirksam, da auf der HV von einem Aktionär Widerspruch gegen alle Abstimmungspunkte eingelegt wurde. Sollte dieser Aktionär nicht innerhalb von 30 Tagen nach der HV Klage beim zuständigen Gericht eingereicht haben, dann wird der HV-Beschluss wirksam und kann in das Handelsregister eingetragen werden. Sollte Klage erhoben werden, dann verzögert sich grundsätzlich die Eintragung in das HR, die Eintragung in das HR ist aber die Voraussetzung zur Durchführung der Kapitalerhöhung. Der auf der HV amtierende Notar meinte aber, dass diese Widersprüche i.d.R. im gegenseitigen Einvernehmen wieder zurückgezogen werden (die Zahlung nennt man dann wohl "Aufwandsentschädigung").
Sollte es keine Einigung geben und es somit zum Verfahren kommen, dann sei es auch trotz Klage der Powerbags möglich die Kapitalerhöhung kurzfristig durchzuführen, da sich die Rechtssprechung im vergangenen Jahr geändert habe. (so zumindestens der amtierende Notar auf der HV).
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