Der Aktie der Deutschen Post AG stehen neue Turbulenzen bevor. Nach Willen des Bundesrechnungshofs soll das Unternehmen künftig 450 Millionen Euro mehr Umsatzsteuer im Jahr bezahlen.
Der Rechnungshof wirft Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) vor, mit einer umstrittenen Weisung zur „Herstellung der Börsenfähigkeit“ der Post eine ungerechtfertigte Umsatzsteuerbefreiung zugeschanzt zu haben. Dies müsse gesetzlich geändert werden.
Gegen die einhellige Rechtsauffassung der Steuerreferate der Finanzministerien des Bundes und Nordrhein-Westfalens habe Eichels Staatssekretär Manfred Overhaus über den Monopolbereich der Post hinaus auch Leistungen, die im Wettbewerb stehen, von der Umsatzsteuer befreit, heißt es in einem dem "Handelsblatt" vorliegenden Gutachten.
Nach Einschätzung der Rechnungsprüfer hätte es dafür einer „ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft“. Außerdem verstoße die Weisung gegen EG-Recht. Die Prüfer monieren auch, „dass die Weisung mit Sinn und Zweck des Postgesetzes sowie mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Umsatzsteuerrechts nicht zu vereinbaren ist“. Das Interesse an einem erfolgreichen Börsengang der Post habe steuerrechtliche Überlegungen überlagert.
Quelle: wiwo
Der Rechnungshof wirft Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) vor, mit einer umstrittenen Weisung zur „Herstellung der Börsenfähigkeit“ der Post eine ungerechtfertigte Umsatzsteuerbefreiung zugeschanzt zu haben. Dies müsse gesetzlich geändert werden.
Gegen die einhellige Rechtsauffassung der Steuerreferate der Finanzministerien des Bundes und Nordrhein-Westfalens habe Eichels Staatssekretär Manfred Overhaus über den Monopolbereich der Post hinaus auch Leistungen, die im Wettbewerb stehen, von der Umsatzsteuer befreit, heißt es in einem dem "Handelsblatt" vorliegenden Gutachten.
Nach Einschätzung der Rechnungsprüfer hätte es dafür einer „ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft“. Außerdem verstoße die Weisung gegen EG-Recht. Die Prüfer monieren auch, „dass die Weisung mit Sinn und Zweck des Postgesetzes sowie mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Umsatzsteuerrechts nicht zu vereinbaren ist“. Das Interesse an einem erfolgreichen Börsengang der Post habe steuerrechtliche Überlegungen überlagert.
Quelle: wiwo