Die provisorische Patentanmeldung
Die "provisorische Patentanmeldung" wurde von Patentanwalt Dr. H.B. Cohausz 1992 in Deutschland eingeführt, um vorläufig einen wirksamen Schutz neuer technischer Ideen und Entwicklungsergebnisse auch dann zu erreichen, wenn für eine patentanwaltliche Beratung nicht genügend Geld zur Verfügung steht. Die provisorische Patentanmeldung kann von einem Erfinder ausgearbeitet werden und hat folgende Vorteile:
1. Sie bewirkt einen ersten vorläufigen Schutz auf Grund eines frühen Anmeldetages, so daß sichergestellt ist,
daß Dritte dem Erfinder durch Veröffentlichungen nicht mehr zuvor kommen können,
daß Dritte dem Erfinder durch Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen nicht mehr zuvor kommen können,
daß der Erfinder durch eigene Vorveröffentlichungen (z.B. durch Anbieten oder Vorzeigen) eigene Patentanmeldungen im In- und Ausland nicht verhindert,
daß der Erfinder Verwertern die technische Idee / das Entwicklungsergebnis gefahrlos anbieten kann.
2. Sie führt innerhalb weniger Monate zu einem vom Deutschen Patent- und Markenamt erarbeiteten, international anerkannten Rechercheergebnis, das dem Erfinder hilft, die Neuheit und den technischen Abstand seiner Erfindung gegenüber dem Stand der Technik zu beurteilen.
3. Es sind nur geringe Kosten aufzuwenden. Das Deutsche Patent- und Markenamt berechnet derzeit für eine Patentanmeldung DM 100,-, für die Recherche DM 300,- und für ein Zusenden aller ermittelten Druckschriften DM 30,-. Die Gesamtsumme ist somit nur DM 430,-.
4. Die provisorische Patentanmeldung ermöglicht es, viele technische Ideen zum Patent anzumelden ohne hohe Kosten befürchten zu müssen. Die Kosten schrecken nicht mehr ab, so daß mehr Erfindungen gesichert und verwertet werden können.
5. Von der provisorischen Patentanmeldung kann innerhalb von 12 Monaten die Priorität für eine zweite formal fehlerfreie Patentanmeldung beansprucht werden, so daß die zweite Patentanmeldung sozusagen den Anmeldetag der ersten Patentanmeldung besitzt. In die zweite Patenanmeldung können sogar weitere Ideen und Alternativen eingebracht werden, für die aber der Anmeldetag der zweiten Anmeldung gilt. Die zweite Patentanmeldung muß jedoch von einem Fachmann (Patentanwalt) ausgearbeitet werden, um Fehler zu vermeiden.
6. Es werden ca. 9-10 Monate gewonnen, um herauszufinden, ob es sich lohnt die Kosten für einen Patentanwalt aufzuwenden.
Nachteile sind nur dann zu erwarten, wenn den Anleitungen und Hinweisen in der Broschüre nicht gefolgt wird.
Die provisorische Patentanmeldung wird besonders folgenden Gruppen nützlich sein:
Wissenschaftlern
Studenten
Schülern
Freien Erfindern
Existenzgründern
die jeweils unter engen finanziellen Zwängen stehen. Sollte ein Patentanwalt nicht bezahlt werden können, so besteht neben einer provisorische Patentanmeldung kaum eine Alternative, da nicht dazu geraten werden kann, keinen Schutz zu erwirken und die Erfindung frei werden zu lassen. Erfindungen werden zwar durch Patentstellen gefördert, hierdurch werden aber zu wenige erfaßt.
Durch die provisorische Patentanmeldung werden technische Neuentwicklungen geschützt, die ohne die "provisorische Anmeldung" nicht angemeldet würden. Durch die provisorische Patentanmeldung werden somit neue Kreise für den Patentschutz erschlossen. Schüler, Studenten, Wissenschaftler und freie Erfinder lernen mit Patenten umzugehen. Dies ist für Wirtschaft und Forschung ohne Zweifel von Bedeutung.
Dagegen ist die provisorische Patentanmeldung für solche Fälle nicht gedacht, bei denen aufgrund eigenen Vermögens oder Förderung z.B. einer Patentstelle genügend finanzielle Mittel (ca. DM 5000,-) zur Verfügung stehen, um einen Patentanwalt von vornherein mit dem Ausarbeiten einer Patentanmeldung beauftragen zu können.
Argumente gegen die provisorische Patentanmeldung:
1. Veröffentlichung weiterer Ideen
Nachdem die erste Patentanmeldung eingereicht wurde geschieht es häufig, daß der Erfinder weitere Ideen und Verbesserungen zur ersten Anmeldung hat. Diese können in die zweite Patentanmeldung eingefügt werden, wenn sie bis dahin geheim gehalten wurden. Hierzu wird behauptet, daß manche Erfinder hierauf nicht achten und die Weiterentwicklungen vorzeitig veröffentlichen.
Dies ist kein spezifisches Problem einer provisorischen Patentanmeldung, sondern es war auch bisher vor einer Zweitanmeldung (z.B. vor Auslandsanmeldungen oder vor Patentanmeldungen mit innerer Priorität) darauf zu achten, daß Weiterentwicklungen geheim gehalten werden, bis sie durch die Zweitanmeldung eingereicht wurden.
Die meisten Erfinder wissen, daß neue Ideen geheim gehalten werden müssen, bis sie angemeldet sind. Zudem wird auf das Erfordernis einer Geheimhaltung von Weiterentwicklungen in der Broschüre zweimal hingewiesen.
2. Erweiterung des Hauptanspruchs über die ursprüngliche Offenbarung
Gegen die provisorische Patentanmeldung wird vorgebracht, daß bei einer Erweiterung der zweiten Anmeldung über die ursprüngliche Offenbarung hinaus das Problem bestehe, daß gemäß der neuen (höchst fraglichen) Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes die Inanspruchnahme der Priorität vollständig entfällt, wenn in dem Hauptanspruch der zweiten Anmeldung ein neues Merkmal mit hinein genommen wird, das in der ersten Anmeldung nicht enthalten war. Zu diesem Fall wird die Behauptung aufgestellt, daß hier die provisorische Patentanmeldung bedenklich sei.
Dies ist nicht richtig, da der mit der zweiten professionellen Patentanmeldung befaßte Patentanwalt weiß, wie er hiermit umzugehen hat. Es gibt hierzu zwei Fälle:
a) Der übliche Fall
Die neuen Merkmale sind nur eine Weiterentwicklung der alten Merkmale. Dann ist es nicht erforderlich ein neues Merkmal in den Hauptanspruch hineinzubringen, da der Hauptanspruch die neuen Merkmale bereits mit umfaßt.
b) Der seltene Fall
Die neuen Merkmale sind soweit von der ursprünglichen Erfindung entfernt, daß es notwendig würde, den Anspruch 1 breiter zu formulieren, damit die neuen Merkmale mit umfaßt sind. In diesem Fall kann der Patentanwalt eine Teilung der Anmeldung durchführen, d. h. die neuen Merkmale werden in einer abgeteilten neuen Anmeldung weiter geführt, zumal die neuen Merkmale nicht die Priorität der ersten alten Anmeldung beanspruchen können. Alternativ können aber auch die neuen Merkmale in einem Nebenanspruch (zweiter Hauptanspruch) weitergeführt werden.
Sollte sich in dem zweiten Fall herausstellen, daß die neuen Merkmale die einzig richtige Lösung und die ursprünglichen Merkmale dem Erfinder nicht mehr wichtig sind, dann kann es sogar angebracht sein, auf die ursprünglichen alten Merkmale zu verzichten und in der zweiten Anmeldung nur noch die neuen Merkmale weiter zu führen. Eine abgeteilte zweite Anmeldung ist dann nicht erforderlich. Es ist aber zu beachten, daß eine Veröffentlichung der ersten Anmeldung durch ein rechtzeitiges Zurückziehen der ersten Anmeldung verhindert wird, damit diese der zweiten nicht neuheitsschädlich entgegen steht.
Mit diesen Problemen ist aber nicht der Erfinder sondern der Patentanwalt befaßt. In der Broschüre wird mehrmals dringend empfohlen, zum Ausarbeiten und Einreichen der zweiten Anmeldung einen Patentanwalt zu beauftragen. Ein Patentanwalt ist erfahren genug, um hier richtig zu handeln. Zudem entsteht dieses Problem nur bei einer Europäischen Patentanmeldung und nicht bei Patentanmeldungen in Deutschland oder bei Patentämtern anderer Länder.
3. Ansprüche der ersten Patentanmeldung sind nicht breit genug.
Es wird behauptet, ein Laie habe nicht die Erfahrung ausreichend breite Patentansprüche zu formulieren. Dies ist an sich richtig, aber nicht notwendig. Ein eine provisorische Patentanmeldung ausarbeitender Erfinder braucht keine breiten Ansprüche zu formulieren, da dies in der zweiten Anmeldung nachgeholt werden kann.
Der Erfinder kann in der ersten Anmeldung die Ansprüche sogar völlig weglassen, da eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung Ansprüche nicht enthalten muß. Vielmehr können diese später nachgeholt werden. Viel wichtiger ist es, daß der Erfinder in die erste provisorische Patentanmeldung so viele technische Alternativen und Vorteile wie erdenklich möglich hineinbringt. Dies wird in der Broschüre mehrfach erwähnt.
4. Die provisorische Patentanmeldung als Patentlösung
Schließlich wird behauptet, Erfinder würden durch die provisorische Patentanmeldung verleitet, Patentanmeldungen ohne Patentanwalt zu formulieren und einzureichen, obwohl sie die finanziellen Mittel für einen Patentanwalt haben, da sie eine provisorische Patentanmeldung für eine Art Patentlösung halten, die in jedem Fall anwendbar sei.
Sicherlich kann eine solche Handlungsweise nicht ganz verhindert werden, aber es wurde und wird immer wieder darauf hingewiesen, daß eine provisorische Patentanmeldung eine Lösung ist, die nur im Notfall verwendet werden sollte. Die provisorische Patentanmeldung wurde ursprünglich für Jugend-forscht-Schüler entwickelt, die einen Patentanwalt nicht bezahlen können. Erst später wurde sie von erwachsenen Erfindern entdeckt, die auch kein Geld für einen Patentanwalt haben. Dies sind insbesondere Studenten und ein geringer Teil der freien Erfinder und Wissenschaftler. Für Erfinder mit ausreichenden Mitteln ist die provisorische Patentanmeldung nicht gedacht.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß das US-Patentrecht seit 1995 eine ähnliche Einrichtung in Form der "provisional application" kennt, bei der nach 35 USC § 111 (b) eine Patentanmeldung ohne Ansprüche eingereicht werden kann, um Laien das Einreichen von Patentanmeldungen zu erleichtern. Innerhalb von 12 Monaten muß eine formal korrekte Patentanmeldung eingereicht werden, da die provisorische Patentanmeldung nach 12 Monaten verfällt. Provisorische Patentanmeldungen werden vom US-Patentamt nicht geprüft.