de.m.wikipedia.org/wiki/Wertpapiererwerbs-_und_Übernahmegesetz
Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind (§ 29
Abs. 1 WpÜG). Das Übernahmeangebot muss eine „angemessene Gegenleistung“ (§ 31
WpÜG i.V. mit§ 3
WpÜG-Angebotsverordnung) für die Anteile enthalten, wobei ein im WpÜG bestimmterMindestwert
nicht unterschritten werden darf. Der Gegenwert besteht in aller Regel aus einer Geldleistung oder Aktien der eigenen Gesellschaft, also einem Aktientausch
. Mit dem Übernahmeangebot ist die Dauer der Annahmefrist zu bestimmen. Diese beträgt mindestens vier, höchstens zehn Wochen.
Endet die Annahmefrist für das Übernahmeangebot und wurde eine eventuell festgelegte Mindestannahmequote erreicht, so haben nach § 16
Abs. 2 WpÜG die verbleibenden Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, 2 weitere Wochen Zeit, sich für das Angebot zu entscheiden. Diese Regelung wird auch als Zaunkönig-Regelungbezeichnet, was von dem Vogel Zaunkönig
abgeleitet ist. Dieser gilt als schlauer und listiger Vogel und symbolisiert quasi einen auf dem Zaun sitzendenAktionär, der den Überblick und 2 zusätzliche Wochen Zeit hat, sich zu entscheiden, ob er das Angebot doch noch annehmen will oder nicht (während andere Aktionäre ihre Anteile bereits bindend verkauft haben).
Erlangt ein Bieter die Kontrolle über die Gesellschaft (mindestens 30% der Stimmrechte der Zielgesellschaft) aufgrund eines Übernahmeangebotes, treffen ihn nicht die Pflichten gem. § 35
WpÜG (Pflichtangebot). Dieser Fall lag beispielsweise Ende 2010 vor, als der spanische Baukonzern ACS
mit einem Übernahmeangebot einen Stimmrechtsanteil von mehr als 30 % an dem deutschen Bauunternehmen Hochtief
erlangte.
Erwirbt ein Bieter über 95% der Stimmrechtsanteile des Zielunternehmens und erreicht somit dieSqueeze-out
-Grenze, so haben die verbleibenden Altaktionäre noch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Annahmefrist das Recht, das letzte Angebot anzunehmen (sell-out; § 39c
WpÜG).↑Einen Abschnitt zurück springen