> Zum Prüfung des TPA Geschäfts möchte ich aber auf Seite 21 verweisen, wo steht,
> dass bis jetzt ca. 87 Prozent der Umsatzerlöse nachvollzogen werden konnten.
Es konnten keinen Umsätze forensisch nachvollzogen werden, da es keine Buchungsdaten gab/gibt, die man mit Kreditkartendaten nachvollziehen konnte.
Man konnte "Es konnte nur um die rechnerische Richtigkeit und die Vertragskonformität geprüft werden" und das war schon desaströs oder quasi nicht eingehalten und teilweise nicht existent.
www.wirecard.com/uploads/Bericht_Sonderpruefung_KPMG.pdf
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So konnten für Zwecke der von KPMG unter forensischen Aspekten durchgeführten Untersuchung Transaktionsdaten und entsprechende Settle-ment-Nachweise für den Untersuchungszeitraum 2016-2018, Verträge zwischen den TPA-Partnern und den Händlern sowie Kontoauszüge und Bankbestätigungen für Treu-handkonten (sog. Escrow-Accounts) für den Untersuchungszeitraum bislang nicht zur Verfügung gestellt werden.
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Die konnten die Excel-Tabellen (teilweise) nachvollziehen
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Auf dieser Basis konnten im Ergebnis im Untersuchungszeitraum hinsichtlich der Höhe der vereinnahmten Umsatzerlöse die den Abrechnungen zugrunde liegenden (spezifischen) Provi-sionsätze nur TEILWEISE mit den zugehörigen Verträgen und Konditionsvereinbarungen abge-stimmt werden, da insbesondere
– die für die Jahre 2016 und 2017 jeweils vorgelegten Verträge keine Konditionsvereinbarun-gen enthielten,
– bei den stattdessen erstmals am 22 April 2020 vorgelegten Konditionsvereinbarungen eine eindeutige Zuordnung der enthaltenen Konditionen zu den entsprechenden Account-Bezeichnungen nicht in allen Fällen möglich war, und
– die Abrechnungen in den Jahren 2016 bis 2018 zum Teil keine Aufgliederung der Transak-tionsvolumina bzw. -anzahlen und Provisionssätze enthielten.
Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten EINSCHRÄNKUNGEN ergaben unsere Untersu-chungshandlungen im Hinblick auf die rechnerische Richtigkeit und die Vertragskonformität der Umsatzerlöse Abweichungen in Höhe von EUR 5 Mio und im Hinblick auf die Material-aufwendungen Abweichungen in Höhe von EUR 9 Mio. Diese Abweichungen in Höhe von netto EUR 14 Mio wurden insoweit von Wirecard nicht ergebniswirksam vereinnahmt
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Es konnte nur um die rechnerische Richtigkeit und die Vertragskonformität geprüft werden, wenn man die EINSCHRÄNKUNGEN dazu nimmt, dann konnte wohl wenig geprüft werden und davon wurde noch weniger eingehalten:
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Unsere Untersuchungshandlungen ergaben im Hinblick auf die RECHNERISCHE Richtigkeit und VERTRAGSKONFORMITÄT der Abrechnungen, dass die Überprüfung für ca. 75 % der Umsatzerlö-se der TPA-Partner im Untersuchungszeitraum möglich war.
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Das spricht nicht mal für minimale Anforderungen einer Buchhaltung die eingehalten werden:
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Unsere Untersuchungshandlungen ergaben im Hinblick auf die rechnerische Richtigkeit und Vertragskonformität der Abrechnungen, dass die Überprüfung für ca. 75 % der Umsatzerlö-se der TPA-Partner im Untersuchungszeitraum möglich war. Darüber hinaus konnten wir für weitere 12 % der Umsatzerlöse eine Plausibilisierung vornehmen. Unsere Untersuchungser-gebnisse im Hinblick auf die Vertragskonformität gliedern sich dabei wie folgt auf:
– Für ca. 40 % der Umsatzerlöse der TPA-Partner im Untersuchungszeitraum war uns in Bezug auf die einzelnen Abrechnungen eine Überprüfung der Vertragskonformität nahezu vollständig möglich.
– Für weitere ca. 35 % war eine Überprüfung der Vertragskonformität aufgrund der nicht für alle Account-Name-Bezeichnungen eindeutig zuzuordnenden Konditionen nur teilweise möglich.
– Da die Abrechnungen zum Teil keine Angaben zu Transaktionsanzahlen und -volumina sowie zu fälligen Provisionen auf der Ebene einzelner Account Name-Bezeichnungen ent-halten, konnten wir für weitere ca. 12 % lediglich eine Plausibilisierung der Umsatzerlöse und Materialaufwendungen vornehmen, indem wir den durchschnittlichen Provisionssatz auf das gesamte Transaktionsvolumen angewendet haben. Der durch uns hierbei gebildete Erwartungswert weicht von gebuchten Umsatzerlösen und Materialaufwendungen um ca. 6 % bzw. ca. 10 % ab.
– Für die verbleibenden 13 % der Umsatzerlöse konnte KPMG aufgrund der oben genannten Einschränkungen keine Überprüfung im Hinblick auf die Vertragskonformität im Untersu-chungszeitraum durchführen.
Im Hinblick auf die identifizierten Abweichungen zwischen den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Abrechnungen wurde KPMG die Auskunft erteilt, dass die Verträge jeweils lediglich den Charakter von „Rahmenvereinbarungen“ gehabt hätten, von denen „aus operativen Gründen“ teilweise abgewichen worden sei. Schriftliche Dokumentationen zu Abweichungen oder Anpassungen existierten auskunftsgemäß nicht, vielmehr sei das kauf-männische Einvernehmen der betreffenden Vertragspartner in allen Fällen durch konkludentes Handeln hergestellt worden.
Im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der jeweils gültigen Konditionen durch Dritte entspricht diese Vorgehensweise nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation insbesondere der jeweils relevanten vertraglichen Vereinba-rungen.
Die im Rahmen der Untersuchung angeforderten Verträge und Konditionsvereinbarungen wurden KPMG teilweise NICHT oder nur mit Verzögerungen von teilweise mehreren Monaten vorgelegt.
Auf den KPMG im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Vertragskopien fehlten teilweise Unterschriften der Vertragspartner.
Die KPMG vorliegenden Vertragskopien enthal-ten Vereinbarungen, die zum Teil NICHT eingehalten wurden bzw. vertraglich vereinbarte Rech-te, die NICHT nachweislich eingefordert wurden. So erfolgten zum Beispiel die Abrechnungen des TPA-Partners 1, TPA-Partners 2 und TPA-Partners 3 im Untersuchungszeitraum regelmä-ßig vierteljährlich, obwohl vertraglich eine monatliche Abrechnung vereinbart war.
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