"Mangels Masse" lehnt der Amtsrichter einen Insolvenzantrag dann ab, wenn der vorläufige IV im Rahmen des vorläufigen Verfahrens festgestellt hat, dass nicht genügend Masse zur Durchführung des eigentlichen Insolvenzverfahrens vorhanden ist.
Der Amtsrichter hat das Verfahren aber heute eröffnet. Ob genügend Masse für eine nennenswerte Quote für die Gläubiger vorhanden ist, darüber macht ein Eröffnungsbeschluss keine Aussage.
Die Gesellschaft ist mit der Eröffnung des Verfahrens aufgelöst. Das ist aber nicht gleichbedeutend mit der Löschung aus dem Handelsregister. Diese kann erst nach Vollbeendigung (restloser Abwicklung) erfolgen, was typischerweise nicht Monate, sondern Jahre dauert.
Die Gläubigerversammlung am 18.11 im Münchner Löwenbräukeller wird den vom Gericht benannten IV bestätigen oder aber (unwahrscheinlich) einen anderen wählen und ansonsten die Punkte abhandeln, die unter 4. im Beschluss von heute zum AZ 1542 IN 1308/20 aufgelistet sind. Aussagen über die Zulänglichkeit der Masse für irgendetwas sind nicht Sache der Gläubigerversammlung.
Der Amtsrichter hat das Verfahren aber heute eröffnet. Ob genügend Masse für eine nennenswerte Quote für die Gläubiger vorhanden ist, darüber macht ein Eröffnungsbeschluss keine Aussage.
Die Gesellschaft ist mit der Eröffnung des Verfahrens aufgelöst. Das ist aber nicht gleichbedeutend mit der Löschung aus dem Handelsregister. Diese kann erst nach Vollbeendigung (restloser Abwicklung) erfolgen, was typischerweise nicht Monate, sondern Jahre dauert.
Die Gläubigerversammlung am 18.11 im Münchner Löwenbräukeller wird den vom Gericht benannten IV bestätigen oder aber (unwahrscheinlich) einen anderen wählen und ansonsten die Punkte abhandeln, die unter 4. im Beschluss von heute zum AZ 1542 IN 1308/20 aufgelistet sind. Aussagen über die Zulänglichkeit der Masse für irgendetwas sind nicht Sache der Gläubigerversammlung.